15.1 Grundsätzliches, Deklaration der SSS in der MWST-Abrechnung
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 12. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.1 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten SSS abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren SSS ist nicht beschränkt (Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Bei mehreren bewilligten SSS, müssen die Erträge für jeden dieser SSS separat verbucht werden (Art. 84 Abs. 3 MWSTV).
Bei den SSS handelt es sich um Branchensätze, die sich als Durchschnittssätze am Regelfall einer Branche bzw. Tätigkeit ausrichten. Betriebsindividuelle SSS sind nicht möglich.
Die Bewilligung der Saldosteuersätze erfolgt im Rahmen der Deklaration der Umsätze elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal direkt in der Abrechnung. Dort können neue SSS mit dem für die entsprechende Tätigkeit festgelegten SSS nach den Regeln der Artikel 84, 86 und 88 MWSTV deklariert werden. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Anteile der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreite Leistungen, deren Ort im Inland liegt; → Ziff. 1.3.1) voraussichtlich je mehr als 10 % betragen.
[Abbildung: im Original] | Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, für die der gleiche SSS gilt, dann sind die damit erzielten Umsätze für die Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen. |
Die Suche und Auswahl der massgebenden Tätigkeiten kann ebenfalls elektronisch über das Portal im Abrechnungsbeiblatt erfolgen. Neu gewählte SSS werden von der ESTV überprüft und bewilligt.
[Abbildung: im Original] | Stellt sich später heraus, dass die Bedingungen für die Bewilligung eines SSS nicht gegeben waren, kann die ESTV die Bewilligung zur Anwendung dieses SSS nachträglich entziehen. |
Fällt ein bewilligter SSS wegen Aufgabe der Tätigkeit oder wegen Umsatzrückgangs weg, muss dies der ESTV gemeldet werden. SSS können nicht selbstständig im Rahmen der Abrechnung gelöscht werden.
Die für die Anwendung der SSS-Methode geltenden Limiten (Jahresumsatz inkl. MWST von höchstens CHF 5,024 Mio. und Steuerzahllast pro Jahr von nicht mehr als CHF 108'000) dürfen gesamthaft nicht überschritten werden (→ Ziff. 1.3.1 und 1.3.2).
Beispiel 1
Die neu gegründete Meier Management AG erbringt Managementdienstleistungen und übernimmt den gesamten Kundenstamm der Einzelfirma Robert Meier, welche im letzten Geschäftsjahr vor der Geschäftsübergabe steuerbare Umsätze von rund CHF 2,2 Mio. inkl. MWST generierte. Die voraussichtlichen steuerbaren Umsätze der Meier Management AG werden sich im selben Rahmen bewegen. Berechnet mit dem massgebenden SSS von 6,2 % ergibt sich eine Steuer von CHF 136'400.
Die Meier Management AG ist nicht zur Anwendung der SSS-Methode berechtigt, da die voraussichtliche Steuerschuld bzw. Steuerzahllast mehr als CHF 108'000 beträgt.
Beispiel 2
Die Metzgereibetriebe Fankhauser GmbH betreibt Metzgereibetriebe an verschiedenen Standorten. Der Gesamtumsatz beträgt CHF 6,2 Mio.
Die Metzgereibetriebe Fankhauser GmbH ist nicht zur Anwendung der SSS-Methode berechtigt, da der Jahresumsatz mehr als CHF 5,024 Mio. beträgt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebung der Art. 85, 87 und 89 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).