15.7 Sonderregelung für Imbissbars / Imbissstände mit Konsumationseinrichtung und für bestimmte Anlässe

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 15.7 · Deutsch

(Art. 90 MWSTV)

Grundlagen zu den Vereinfachungen für bestimmte Betriebe und Anlässe sind Artikel 80 MWSTG sowie die Artikel 55 Absatz 3 und 90 MWSTV.

Imbissbars/Imbissstände mit Konsumationseinrichtung können ihre Umsätze beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis auf einfache Art wie folgt aufteilen:

Sitz-/Stehplätze

Organisatorische Trennung

Versteuerung

max. 20

ja

Gastgewerbliche Umsätze zum SSS von 5,3 % und Take-away-Umsätze zum SSS von 0,6 %
(10 %-Regel ist zu beachten)

max. 20

nein

Je 50 % des Gesamtumsatzes zum SSS von 5,3 % und zum SSS von 0,6 %

mehr als 20

ja

Gastgewerbliche Umsätze zum SSS von 5,3 % und Take-away-Umsätze zum SSS von 0,6 %
(10 %-Regel ist zu beachten)

mehr als 20

nein

Gesamtumsatz zum SSS von 5,3 %

[Abbildung: im Original]

Näheres zur organisatorischen Trennung der gastgewerblichen von den Take-away-Leistungen findet sich in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

Weiter besteht bei bestimmten Anlässen wie Filmvorführungen, Konzerte, Fussballspiele (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe) die Möglichkeit, ohne weiteren Nachweis 80 % der Umsätze zum SSS von 0,6 % und 20 % zum SSS von 5,3 % abzurechnen.