Staatsrechtliche Beschwerde

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  1. BGE 68 I 16023.11.1942Art. 69 BV. Art. 2 Ziff. 3 des Vollstreckungsabkornmens mit Deutschland vom 2. November 1929: Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit. Einer nach deutschem Recht als Prozesshandlung unwirksamen Eingabe an ein deutsches Gericht kann nicht die Bedeutung einer vo
  2. BGE 68 II 24818.11.1942Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit findet nicht Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den Kreditnehmer; nach Inkrafttreten der Verordnung konnte eine den neuen allgemeinen Vertragsbedingungen widersprechende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündet
  3. BGE 68 I 19309.11.1942Gegen Entscheide der Nachlassbehörden über die Genehmigung eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivilrechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 A
  4. BGE 68 I 8812.10.1942staatsrechtliche Beschwerde degen eines negativen Kompetenzkonfliktes.. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht nötig. Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein besonderes eidgenössisches Rechtsmittel, z. B. die zivilrechtliche Beschwerde,
  5. BGE 68 I 14605.10.1942Gericht88tandsgamntie. 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der GerichtsstandsgarantIe nach Art. 59, Abs. I BV ist zulässig ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Erw. 1). 2. Die Garantie aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nur auf den Forderungspr
  6. BGE 68 II 13602.07.1942Kirchgemeinde Tägerwilen gegen Merk und nüppin. 1. Recht zum Beweis. Wer ein Recht geltend macht, das an das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache gebunden ist, muss zum Beweis dieser Tatsache zugelassen werden. Dieser Grundsatz ist in den auf der Bundesgesetzgebung beruhenden
  7. BGE 68 I 16515.06.1942Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafprozesssachen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den Beschwerdeführer bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der selbst durch ein ihm gün
  8. BGE 68 I 7001.06.1942BV Art. 46 Abs. 2: Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter in demjenigen Kanton steuerpflichtig, in dem das Grundstück gelegen ist.
  9. BGE 68 III 7928.03.1942Gerichtsstand der Aberkennungsklage. Art. 83 Abs. 2 SchKG enthält keine zwingende Gerichtsstandsnorm. Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen, auch schon vor Anhebung des Prozesses.
  10. BGE 68 IV 713.03.1942Art. 269 Abs. 2 BStrP: Unzulässigkeit der Vereinigung von Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde (Erw. 1);. Art. 336 lit d StGB ist der Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 für das Übergangsrecht und kennt daher wie dieser die Zusatzstrafe; Verhältnis zu Art. 336 lit. c un
  11. BGE 68 I 7302.03.19421. Die Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen nicht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1.). 2. Diese ist, soweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages erhoben wird, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges z
  12. BGE 68 I 1802.02.19421. Staatsrechtliche Beschwerde. a. Die Aufhebung eines allgemein verbindlichen Erlasses wegen Verfassungswidrigkeit kann nur verlangt werden mit einer Beschwerde, die innert der gesetzlichen Frist gegen den Erlass selbst gerichtet wird. Im Anschluss an eine Anwendungsverfügung k
  13. BGE 67 I 32115.12.1941[[PAGE:BGE 67 I 321 S. 322]] Disziplinargewalt der Kantone über Personen, die eine medizinische Berujsart ausüben. Art. 4 und 31 BV. Zeitweilige Einstellung eines Arztes in der Ausübung seines Berufes wegen eines schweren Fehlers bei der Diagnose. Das Bundesgericht ist an die t
  14. BGE 67 I 22017.11.1941Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel erst nach der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Das gilt insbesondere auch für Beschwerden aus Art. 49 BV, z. B. für solche wegen Heranziehung zu Kultussteuern. OG Art. 178.
  15. BGE 67 I 17727.10.1941Das gesamte Rechtsverhältnis der staatlichen Funktionäre mit Einschluss der vermögensrechtlichen Beziehungen unterliegt dem öffentlichen Recht; Existenz wohlerworbener Rechte im Gebiete des öffentlichen Rechts. Art. 37 des tessinischen Gesetzes vom 24. Mai 1922 betr. die Pensio
  16. BGE 67 I 21720.06.1941Zivilrechtliche Beschwerde (Art. 87 Zilf. lOG) und staatsrechtlicher Rekurs. Zivilsache. Wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes ist nicht die staatsrechtliche, sondern ausschliesslich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn eine letztin
  17. BGE 67 I 14921.05.1941P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh • Gerichtsstand für Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP. 1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art. 264 zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten
  18. BGE 67 I 1904.04.1941l. - Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen allgemein verbindlichen Erlass: ist die Frist dafür verstrichen, so kann die [[PAGE:BGE 67 I 19 S. 20]] Staatsro('ht. Be:;;chwprdc :tmtlw Umständen als gegen eine Ausführungs - massnahme gcriehtf't angesehen werden (Erw. 2). 2. ---:
  19. BGE 67 II 920.03.1941Entziehung der elterlichen Gewalt: Die Ehefrau ist in dem gegen sie gerichteten Entziehungsverfahren nicht von Gesetzes wegen durch ihren Ehemann vertreten, sondern selbständige Partei. ZGB Art. 285, 288, 160-163. Privation de la puissance paternelle:
  20. BGE 67 I 3024.01.1941Art. 17'8, Zif. lOG: Die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Zif. 3 OG ist nur zulässig gegen Entscheidungen und Verfügungen, die von kantonalen Behörden kraft der ihnen zustehenden öffentlichen Gewalt erlassen werden. Gegen schiedsgerichtliche Entscheide ist die Beschwerde
  21. BGE 67 I 117.01.1941Der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht ist nicht verletzt, wenn das kantonale Recht den Grundsatz der Unteilbarkeit des Armenrechts aufstellt, d. h. der armen Partei in jedem Fall auch einen armenrechtlichen Beistand bestellt, sofern ihr das volle Armenrecht für einen n
  22. BGE 67 I 1217.01.19411. — Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anwendung von Gesetzen administrativer oder polizeilicher Natur im Sinne von Art. 189 Abs. 2 OG, wenn die ordentliche Beschwerde an den Bundesrat ausgeschlossen ist. Kognitionsbefugnis des Bundesgerichtes. 2. — Die kan
  23. BGE 66 II 27419.12.1940r ersicherull (/sl'crtra(/. I. Streit übpr dip Yl'l"bindliehk,'ii pill"'" Lt'bon,..ver,..icherungs. yertrages. Streitwl'rt im Hinblick auf Art. sn und 90 VVG. 2. Einlöslmgsklausel. dl'rl'll Bt'II,'u! uHg und Tragweite. 3. Zur rechtlichen Einfordt'rlmg l'illl'l" fiilligpn Vorsi
  24. BGE 66 II 26510.12.1940Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts.
  25. BGE 66 I 22829.11.1940I. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV "!!"t zulässig gegen Jede richterliche Handlung, die sich als Au~~bung der Gerichtsbarkeit darstellt; die vorherige Erschopfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich. 2. Art. 59 BV garantiert dem B
  26. BGE 66 I 25815.11.1940Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Behörden und der Staat als Hüter allgemeiner öffentlichen Interessen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden, die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen sind (Erw. 3). Legitimation von Berufsverb
  27. BGE 66 II 17922.10.19401. Zivilrecktlicke Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 OG kann erhoben werden wegen Verletzung von Art. 42 PatG, nicht wegen Verletzung von Art. 4, 58 u. 59 BV und nicht wegen Missachtung einer Gerichtstandsvereinbarung. Erw. 1. 2. Ist für einen bundesrechtlichen Gerichtsstand die N
  28. BGE 66 I 17418.10.1940Staatsrechtliche Beschwerde, Art. 4 BV. Die Parteien, welche vereinbaren, dass ihre Streitigkeit durch eine einzige kantonale Instanz unter Ausschluss von Appellation und Wiederherstellung gegen ein Säumnisurteil entschieden werde, begeben sich damit des Rechtes, das Bundesgerich
  29. BGE 66 I 15720.09.1940Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Kantone sind nicht verpflichtet, Kinder von Adventisten vom allgemeinen obligatorischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.
  30. BGE 66 I 4805.07.1940Die Klage auf Ausrichtung des Vermächtnisses (Art. 562 ZGB) ist eine Erbstreitigkeit, auf welche Art. 59 BV nicht anwendbar ist.
  31. BGE 66 I 12406.05.1940Kantonale Verkehrsverbote und -Beschränkungen (Art. 3 Abs. I und 2 MFG): Deren Gültigkeit kann nur mit staatsrechtlicher, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof angefochten werden, auch nicht bloss bezüglich der Bestrafung un Einzelfalle. — Wegen Übertretung einer
  32. BGE 66 I 5103.05.1940Ein Kanton kann, ohne gegen das Obligationenrecht oder die Gewerbefreiheit zu verstossen, die Honoraransätze für die zur Rechtspflege gehörenden Verrichtungen der Anwälte festsetzen und höhere Ansprüche als die aus einem solchen Tarif sich ergebenden überhaupt ausschliessen. Er k
  33. BGE 66 I 7212.04.1940Legitimation de Staates (Kantons) zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ist zur Beschwerde gegen den Entscheid eines seiner Organe nicht legitimiert. Die Legitimation fehlt ihm insbesondere gegenüber einem Ent: sc~eld über seine Verantwo
  34. BGE 66 I 2708.03.1940Regeste Den auf Art. 13 des Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung gegründeten Beschluss des Wohnsitzkantons zur Heimschaffung des Angehörigen eines Konkordatskantons kann der Betroffene nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechten (Erw. 1); Beschliesst die
  35. BGE 66 I 1623.02.1940Armenrecht: Die Zürcher Gerichtspraxis, wonach für eine Privatstrafklage nach Art. 46 zürch. StrPO kein Armenrecht bewilligt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV.
  36. BGE 66 I 6909.02.1940Frist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 178 Ziff. 3 OG): Sie beginnt für die Anfechtung allgemein verbindlicher Erlasse mit der amtlichen Bekanntmachung des Erlasses oder des Ergebnisses der Abstimmung über ihn, nicht erst mit der Vollziehbarkeit, selbst wenn de
  37. BGE 66 I 119.01.19401. — Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges: dieser insbesondere für Beschwerden wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV geltende Grundsatz erleidet eine Ausnahme, wenn die Anwendung einer Verfügung als verfassungswidrig angefochten wird, die von der kantonalen Rekursbehärde sel
  38. BGE 65 I 23617.11.19391. Die Legitimation zur Anfechtung allgemeinverbindlicher Erlasse kantonaler Behörden wird angenommen, wenn der Rekurrent virtuell unter den Erlass fällt; ein aktuelles rechtliches Interesse ist nicht erforderlich. 2. Die Garantie der Vereinsfreiheit (Art. 56 BV) hindert die Kan
  39. BGE 65 I 26610.11.1939Die Befugnis zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde steht in der Regel nur handlungsfähigen Personen zu. Eine Ausnahme besteht für urteilsfähige entmündigte Personen, die sich gegen die Einschliessung in einer Anstalt wehren. OG Art. 175 Ziff. 3, Art. 178; ZG
  40. BGE 65 I 26203.11.1939Entscheidungen betreffend die Gewährung des Armenrechts in Streitigkeiten vor den kantonalen Versicherungsgerichten (Art. 120 & 121 KUVG) sind auf dem Berufungsweg an das eidgen. Versicherungsgericht weiterziehbar, selbst wenn sie von einer kantonalen Verwaltungsbehörde ausgehen.
  41. BGE 65 I 23013.10.1939Kultussteuern: 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49, Abs. 6 BV. 2. Bei der Besteuerung von Fairiilien, deren Gliéder verschiedenen Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchensteuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass de
  42. BGE 65 I 20906.10.1939N otwendiges E~ordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch der sog. gemischten Schenkung, ist, dass sich beim Vertragsabschluss der Wille einer Vertragspartei äussert, der andern eine unentgeltliche Zuwendung zu machen, eine Freigebigkeit zu erweisen. Die Missachtung dieses Er
  43. BGE 65 I 6502.06.1939Kantonale Bestimmungen über die gewerbsmässige Liegenschaftenvermittlung. 1. Übertragung der Sorge für die Durchführung der Bestimmungen auf einen privaten Verein (Erw. 3). a.) Ist diese Massnahme vom Gesichtspunkt des kantonalen Verfassungsrechts und des Art. 4 BV aus zulässig
  44. BGE 65 I 8502.06.1939Gewerbepolizei, Zuständigkeitsbereich (BV Art. 31 lit. e). Unzuständigkeit des aargauischen Richters eine nicht auf aargauischem Gebiet oder von diesem aus ausgeübte Tätigkeit (Versendung von Verkaufsofferten für aargauische Liegenschaften) wegen Übertretung gewerbepolizeilicher
  45. BGE 65 I 12912.05.1939Legitimation (Art. 178 Ziff. 2 OG): Sie bestimmt sich nicht nach der Parteistellung im kantonalen Verfahren (Erw. 1); Als Rechtsmittel zum Schutze des Bürgers gegen Ubergriffe der öffentlichen Gewalt fehlt sie der Gemeinde zur Anfechtung von Entscheiden kantonaler Behörden über
  46. BGE 65 I 828.04.1939NUUa poena sine lege: Wo, wie nach thurgauischem Recht der leichtsinnige Bankerott ein Sonderdelikt ist, d. h. nur von dem in Konkurs geratenen Schuldner begangen werden kann, verstösst gegen diesen Grundsatz die Bestrafung eines Andern als desjenigen, über den der Konkurs eröffn
  47. BGE 65 I 103.03.1939Art. 178 OG; Endurteil: Der im Strafverfahren ergehende Einstellungsbeschluss, soweit er definitiv über die Tragung der Kosten befindet; Art. 4 BV; Rechtliches Gehör: Schliesst er die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht aus, so darf der Einstellungsbeschluss auf Rekurs des Pri
  48. BGE 64 I 30718.11.1938Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde im Streit mit dem Staate darüber, ob eine bestimmte öffentliche Last den Staat oder die Gemeinde treffe. Verletzung der Garantie der Gewaltentrennung durch eine Verordnungsvorschrift zu einem neuen, die wohnörtliche Arme
  49. BGE 64 I 32411.11.1938Wird gegenüber einem kantonalen Strafurteil die Rüge der Anwendung verfassungswidriger eidgen. Strafbestimmungen erhoben, so ist dies mit dem Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde, nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen.
  50. BGE 64 I 30314.10.1938Soggiace all'art. 46 cp. 2 CF la cosiddetta «tassa di soggiorno cantonale» istituita coì decreti legislativi 15 gennaio 1935 e 30 giugno 1936 dal Gran Consiglio del Cantone Ticino?