Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE JUSTICE ET POLICE
DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA
DEPARTEMENT FEDERAL DA GIUSTIA ET POLIZIA
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Am 19. April 2000 hat der Bundesrat beschlossen, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung in die Vernehmlassung zu schikken. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 11. August 2000.
132 Vernehmlassungsadressaten (insbesondere Kantone, politische Parteien und interessierte Organisationen) waren eingeladen, zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Beim EJPD sind 72 Stellungnahmen eingegangen. Davon stammen 68 von offiziell konsultierten Kreisen, vier Antworten erfolgten von nicht offiziell begrüssten Vernehmlassern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Alle Kantone – mit Ausnahme des Kantons NW – und sechs politische Parteien haben geantwortet. Von den 91 begrüssten Organisationen haben 33 geantwortet.
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Der Entwurf zu einem Öffentlichkeitsgesetz sieht einen Systemwechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt vor. Es verankert das Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass sie dazu ein besonderes Interesse nachweisen muss. Es ist ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen. Kommt es zu Streitigkeiten über den Zugang zu amtlichen Dokumenten, soll zunächst eine Schlichtungsstelle angerufen werden können.
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Der Gesetzesentwurf wird insgesamt positiv aufgenommen, wenn sich auch einige z.T. gewichtige und grundsätzliche – allerdings in der Stossrichtung vielfach divergierende – Detailkritik erhebt. Die Mehrheit der Vernehmlasser stimmt dem Entwurf grundsätzlich zu (18 Kantone, FDP, SP, SVP, Grüne, 27 Organisationen).
Zwei Kantone (LU, SG), zwei politische Parteien (CVP, LPS) und fünf Organisationen (AGES, comedia, AEROSUISSE, Bankiervereinigung, SBB) lehnen den vorgelegten Entwurf ausdrücklich ab oder äussern grundsätzliche Vorbehalte. Der Kanton LU rechnet insbesondere mit einem unverhältnismässigen Aufwand. Für