Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

- 5 -

schen Datenschutzbeauftragten oder eine dezentrale Lösung in den Departementen.

#% Frvr Srtryˆt qr… hx‡v‰r Ds‚…€h‡v‚ v€ @‡ˆ…s 7B$

Eine Anzahl von Vernehmlassern kritisiert die Tatsache, dass der vorgelegte Entwurf nur den Zugang zu Dokumenten, nicht aber die aktive Information der Öffentlichkeit durch die Bundesverwaltung regelt. Verschiedentlich wird ein umfassendes Informationsgesetz (Kanton GE, CVP, SP, SSM, comedia, Presserat) oder die Förderung aktiver Massnahmen der Informationsvermittlung (SVP, AGES, Presse romande, SGKM) gefordert. Auch der Kanton ZH gibt zu bedenken, dass die mit dem BGÖ verfolgten Ziele durch vermehrte aktive Information möglicherweise besser zu erreichen wären.

Der Kanton SG sieht sogar die heute bereits sehr vielfältigen Bemühungen um verbesserte aktive Information der Behörden möglicherweise gefährdet, wenn sich der Staat auf die grundsätzliche Zugänglichkeit aller Informationen berufen könnte. Ein ähnliches Argument bringt auch die SNB vor.

#& F‚†‡r

Zahlreiche Vernehmlasser befürchten, dass die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips für die Verwaltung zu hohen oder zu unverhältnismässigen Kosten führen wird (neun Kantone [ZH, LU, SZ, BS, BL, AI, GR, TG, VS], drei politische Parteien [FDP, CVP, SVP], drei Organisationen [FSP, Bankiervereinigung, SGV]). Weitere Organisationen rechnen in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich mit möglicherweise erheblichem Mehraufwand (Post, Swisscom, Swisscontrol, ZAS).

Der Kanton TI fordert, dass die Gesuche mit den bestehenden Stellen zu bearbeiten sind.

$ 7r€r…xˆtr “ˆ qr rv“ryr Br†r‡“r†h…‡vxry

$  Wr…sh††ˆt†t…ˆqyhtr

Der Kanton SO hält fest, dass es sich beim Systemwechsel um einen Paradigmenwechsel handelt und dass das Recht auf Zugang Grundrechtscharakter hat. Deshalb wäre eine Verankerung auf Verfassungsstufe angebracht. Ähnlich äussern sich die Kantone ZH und BL, die Grünen, die DSB sowie die SRG.

Die Bankiervereinigung sieht in der gesetzlichen Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips eine Kollision mit Art. 13 BV, der den Schutz der Privatsphäre garantiert sowie mit Art. 16 Abs. 3 BV, der die Informationsfreiheit auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt.

$! arpxh…‡vxry 6…‡ 

Vier Kantone (ZH, GL, SO, BL) und die DSB fordern, dass der Zweck des Gesetzes klarer zum Ausdruck gebracht wird: Der Zweckartikel müsste darüber Auskunft geben, ob die angestrebte Transparenz einer verbesserten Kontrolle der Verwaltung, der politischen Meinungsbildung oder der besseren Verfügbarkeit von Informationen für die Wirtschaft dienen soll.

Die Mediengewerkschaft comedia hält fest, dass der Zugang „gewährleistet“ und nicht bloss „gefördert“ werden muss.