Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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Die konkretisierende Ausgestaltung des Öffentlichkeitsprinzips im BGÖ, das voraussetzungslose Recht auf Zugang, wird dagegen unterschiedlich aufgenommen. Während der gleiche und voraussetzungslose Zugang vereinzelt ausdrücklich begrüsst wird (Kanton TI, Grüne, SVP), wird er von anderer Seite aus verschiedenen Gründen kritisiert: Einige Vernehmlasser (Kanton AG, comedia, Presserat, SSM, SGKM) fordern besondere Zugangsrechte oder zumindest ein vereinfachtes Zugangsverfahren für die Medienschaffenden. Vier Kantone (ZH, AR, AI, VD) und sechs Organisationen (AGES, FSP, SGV, Bankiervereinigung, Arbeitgeberverband, Vorort) fordern einen Interessenachweis oder zumindest die Offenlegung der Identität der Gesuchstellenden, insbesondere um Missbräuche zu verhindern.

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Kritisiert wurde von zahlreichen Vernehmlassern insbesondere, dass gemäss dem vorgelegten Entwurf der Bundesrat sowie die Bundesversammlung und das Bundesgericht vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips ausgeschlossen sind (vgl. Ziff. 5.3).

Die Geltung eines BGÖ für Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen, wurde uneinheitlich beurteilt. Die AEROSUISSE und die SRG sind der Ansicht, dass konzessionierte Unternehmen dem BGÖ grundsätzlich nicht unterstellt werden sollen. Die SBB, die Post und die Swisscom sehen grosse praktische Probleme im Fall einer Unterstellung, da sie die Monopolbereiche bzw. Bereiche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in ihrer praktischen Geschäftstätigkeit nicht vom Wettbewerbsbereich trennen können. Sie befürchten bei einer Unterstellung Wettbewerbsnachteile. Diese Befürchtung, wird von der SNB und vom SGV geteilt.

Die SP indessen begrüsst, dass auch private „Zulieferer“ des Bundes dem Gesetz unterstellt werden sollen. Drei weitere potentiell selbst betroffene Organisationen erheben keine grundsätzlichen Einwände gegen eine Unterstellung unter das Öffentlichkeitsprinzip bzw. sprechen sich ausdrücklich dafür aus (AIG, TSL/TSG, TSM). Auch der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) unterstützt den Systemwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip ausdrücklich.

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Hinsichtlich der Koordination mit benachbarten Rechtsgebieten wird auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)2 sowie auf das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA)3 hingewiesen. Zwei Kantone (SO, BS) machen darauf aufmerksam, dass die im Entwurf zum BGÖ, im DSG und im BGA verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe („Dokument“, „Unterlage“, „Daten“) aufeinander abzustimmen sind; diese zwei Kantone fordern auch eine explizite Normierung des Verhältnisses zwischen BGÖ und den Öffnungsregeln bzw. -fristen des Archivrechts. Die SNB sieht in einer starken Verkürzung der durch das BGA aufgestellten Schutzfristen Teil einer möglichen Alternative zum Erlass eines BGÖ.

Die im Entwurf vorgenommene Abgrenzung zwischen BGÖ und Datenschutzrecht wird von mehreren Kantone (ZH, BE, LU, GL, FR, SO, BL) und den DSB sowie der Bankiervereinigung kritisiert (vgl. unten, Ziff. 5.5 und Ziff. 5.22).