Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
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Für die Bankiervereinigung bringt das System der Interessenabwägung ohne die differenzierende Ausnahme bestimmter Bereiche vom Öffentlichkeitsgrundsatz grundsätzliche Probleme. Im durch Art. 5 Abs. 3 lit. b-c des Entwurfs umschriebenen Bereich wäre deshalb die Offenlegung generell auszuschliessen; diese Bestimmungen müssten demnach in Art. 6 des Entwurfs aufgenommen werden. Gleiches soll auch in all jenen Fällen gelten, in denen ein Spezialgesetz die Wahrung des Amtsgeheimnisses verlangt (z.B. Art. 23sexies Abs. 2 lit. b Bankengesetz4; Art. 38 Abs. 2 lit. b Börsengesetz5).
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Die SP begrüsst ausdrücklich den Schutz der Privatsphäre. Zwei Organisationen (ACSI, DJS) möchten diesen Schutz auf natürliche Personen beschränken.
Die AGES bezeichnet die Formulierung der Bestimmung als „diffus“ und befürchtet daraus resultierend mangelnde Rechtssicherheit insbesondere für private Dritte, deren Dokumente durch Behörden bearbeitet werden.
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Die FSP begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich.
Zwei Organisationen (ACSI, DJS) wollen diesen Schutz auf Personen und Organisationen beschränken, die sich in Wettbewerbssituationen befinden und damit ausdrücklich den Schutz von Monopolen ausschliessen.
Swisscom und Post erklären, dass sie sich im Fall ihrer Unterstellung unter das BGÖ voraussichtlich in den meisten Fällen auf diese Bestimmung berufen müssten. Beide Unternehmen fürchten als Folge davon aufwändige Rechtsmittelverfahren.
Der SVV fordert, dass die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, sich zur Frage des Geschäftsgeheimnisses äussern zu können, wenn ein von ihnen verfasstes Dokument betroffen ist.
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Die Grünen sprechen sich für eine Streichung aus, da die Bestimmung zur Umgehung des Öffentlichkeitsgesetzes benutzt werden könnte.
Die DJS wollen die Bestimmung wie folgt strenger fassen: „c. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind.“
Die LPS dagegen will Dokumente Privater, die im Besitz der Verwaltung sind, vom Öffentlichkeitsprinzip ganz ausnehmen.
Auch für die AGES ist die in Art. 5 Abs. 3 lit. c des Entwurfs vorgeschlagenene Regelung viel zu restriktiv. Eine beantragte Geheimhaltung ist in jedem Fall zuzusichern; an die Form sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Der SVV geht