Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

- 8 -

$% 6rqih…xrv‡ ‰‚ Tƒr“vhy ˆq Wr…shu…r†tr†r‡“r

6…‡ ! 6i† " ˆq #

Der Kanton TI befürchtet, dass durch den im Entwurf BGÖ verankerten Vorrang von Spezialgesetzen das Recht auf Zugang ausgehöhlt werden könnte. Andere Vernehmlasser dagegen verlangen ausdrücklich oder sinngemäss, dass der Vorrang weiterer spezialgesetzlicher Regelungen im BGÖ ausdrücklich verankert werden soll (zwei Kantone [ZH, GR], fünf Organisationen [Arbeitgeberverband, Bankiervereinigung, Vorort, SNF, SVV]).

$& 7rt…vss qr† :h€‡yvpur 9‚xˆ€r‡†; 6…‡ "

Der Kanton AG beurteilt die Unterscheidung amtlicher und nicht amtlicher Dokumente als positiv; auch die SVP begrüsst die „ausführliche und genaue Definition“ des Begriffes des „amtlichen Dokuments“.

Sieben Kantone (ZH, LU, BS, AI, VD, VS, GE) und der SGV fordern dagegen eine Präzisierung des Begriffs. Insbesondere werden aufgrund der als nicht genügend scharf empfundenen Abgrenzung der öffentlichen Aufgaben Probleme bei der praktischen Umsetzung des BGÖ vorausgesagt.

Die AGES fordert weitgehende Einschränkungen für den Zugang zu von Privaten stammenden Dokumenten; die LPS will diese vom Anwendungsbereich des Gesetzes ganz ausnehmen.

Der Kanton SG befürchtet, dass im Falle einer extensiven Auslegung des Dokumentbegriffs viele Ideen im verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozess nicht mehr schriftlich oder elektronisch festgehalten würden. Ähnlich äussern sich auch vier Organisationen (AIG, Bankiervereinigung, SNB, SNF).

Die SP sowie zwei Organisationen (ACSI, SGB) sehen keine Veranlassung, nicht fertiggestellte Dokumente vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Die DJS fordern eine Streichung von Art. 3 Abs. 3 lit. a Entwurf BGÖ und verweisen auf die Einschränkungsmöglichkeit nach Art. 5 Abs. 2 lit. a Entwurf BGÖ, die ihrer Ansicht nach bereits genügt.

Die FDP findet den Ermessensspielraum der Behörde bezüglich des Zeitpunktes, an dem ein Dokument fertiggestellt ist, zu gross; auch die LPS gib zu bedenken, dass es sehr schwierig sein kann, festzustellen, wann ein Dokument fertiggestellt ist. Die SRG und die FSP warnen vor den möglichen Missbräuchen, zu denen die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a des Entwurfs Anlass geben könnte; die SRG räumt aber ein, dass es den Rechtsmittelinstanzen obliegt, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen.

Zwei Kantone (UR , OW), die LPS sowie die SNB schlagen vor, dass ein Dokument bzw. ein Dossier ab dem Zeitpunkt dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen soll, an dem eine Instanz es abschliessend bearbeitet oder der Entscheidprozess, im Rahmen dessen ein Dokument erstellt wurde, abgeschlossen ist.

$' Srpu‡ hˆs aˆtht 6…‡ # 6i† 

Das Prinzip des allgemeinen Zuganges wird von zwei Kantonen (TI, GE) und der SVP ausdrücklich begrüsst.