Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
- 14 -
fachtes Gesuchsverfahren bzw. Ausnahmeregelungen für die Medien (vgl. auch die Bemerkungen zu Art. 4, Ziff. 5.8).
Zwei Kantone (GL, AG) möchten im Gesetz festhalten, dass das Gesuch auch informell gestellt werden kann; der Kanton AG will darüber hinaus auch die Pflicht der Verwaltung, Dokumente so weit wie möglich öffentlich zur Verfügung zu halten, im BGÖ verankern.
Die Kantone ZH und TG verlangen, dass das Gesuch an die Behörde zu stellen sei, in deren Zuständigkeitsbereich ein Dokument erstellt worden ist. Die SNB befürchtet, durch das mit dem Entwurf vorgesehene System, bei dem der Entscheid über die Gewährleistung des Zugangs bei jeder Behörde liegt, die ein Dokument empfangen hat, könnten Geheimhaltungsabsichten der übersendenden Stelle zunichte gemacht werden.
Die ACSI will Art. 7 Abs. 2 Entwurf BGÖ streichen, da die geforderte Präzision für die gesuchstellenden Personen nicht zumutbar ist. Auch die DJS sind der Ansicht, dass das erforderliche Detailwissen nicht vorausgesetzt werden kann. Das Gesuch soll unter Angabe eines Themengebietes und eventuell zusätzlich eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden können.
$ ! 6v0 qr trpuryyrqr Qr
Der Kanton ZH hält ein persönliches Recht für nicht vereinbar mit der Anonymität des Gesuchs. Kaum annehmbar und den "Grundregeln des Anstandes" widersprechend sei, dass sich die Amtsperson nicht nach der Identität des Gesprächspartners erkundigen dürfen soll (ähnlich äussert sich auch der Kanton AG). Er betrachtet eine Pflicht zur Einreichung "schriftlicher und nachvollziehbar motivierter Gesuche" als gerechtfertigt. Auch Vorort und Arbeitgeberverband schlagen vor, ein schriftliches Gesuch mit einer kurzen Begründung zu verlangen, damit die Interessenabwägung korrekt vorgenommen werden kann. Die SBB verlangt für die Gewährung des Zugangs den Nachweis eines berechtigten Interesses.
Der Kanton VD fordert, die Zulässigkeit des Gesuchs sei an das faktische Interesse einer Niederlassung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in der Schweiz zu knüpfen, da sonst in bestimmten Fällen die Interessen der Schweiz gefährdet werden oder die Verwaltung mit Anfragen überschwemmt werden könnte. Zwei Organisationen (FSP, SGV) äussern sich ähnlich.
Die Bankiervereinigung beantragt, Auskünfte ohne Interessenachweis zumindest für die der staatlichen Aufsicht unterstehenden Bereiche der Wirtschaft soweit auszuschliessen, als Berufs-, Geschäfts- oder Herstellungsgeheimnisse privater Dritter betroffen sind. In diese Richtung geht auch die Stellungnahme der AGES.
$ !! Tryyt ir ssrr 9 vr v Brpur shu r
Der Kanton GE bemängelt das Fehlen von Bestimmungen, die es Dritten ermöglichen würden, im Gesuchsverfahren ihre Interessen geltend zu machen. Ähnlich äussert sich der SGV. Zwei weitere Organisationen (Arbeitgeberverband, Vorort) fordern, dass betroffene Dritte über Gesuche um Einsichtnahme informiert werden müssten und ihnen ein Recht zur Stellungnahme zukommen sollte. Die Bankiervereinigung will ein solches Recht insbesondere für jene Fälle verankern, in denen Auskunftsbegehren die Berufs-, Geschäfts- oder Herstellungsgeheimnisse privater