Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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Dritter in den der staatlichen Aufsicht unterstehenden Wirtschaftsbereichen betreffen könnten.

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Der Kanton BE, die SVP und die ACSI stimmen der Setzung einer Frist für die Stellungnahme zu Gesuchen um Einsichtnahme im Grundsatz ausdrücklich zu. Der Kanton BE befürchtet aber, dass auch die verlängerte Frist sich für die Bearbeitung komplexer Anfragen als zu kurz erweisen könnte. Der Kanton ZH macht auf die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Dringlichkeit bzw. den der Anfrage zugrundeliegenden Interessen aufmerksam und betrachtet die Fristen generell ebenfalls als zu kurz. Der Kanton VS, die SVP und die Gruppe Rüstung wollen die Frist in Art. 8 Abs. 1 Entwurf BGÖ auf 30 Tage verlängern. Die SRG hält die Fristen in der tagesaktuellen Medienarbeit für unbrauchbar. Der Kanton TI hält die Fristen insgesamt für zu lang, und beantragt insbesondere, auf die Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs zu verzichten.

Der Kanton BE macht auf einen Widerspruch aufmerksam, indem Art. 8 Abs. 3 des Entwurfs eine Begründung der Zugangsverweigerung nur auf Verlangen vorsieht, der erläuternde Bericht aber eine Begründungspflicht impliziert. Die Grünen fordern, die Verweigerung des Zugangs sei immer zu begründen.

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Der Kanton GE und die Grünen begrüssen das Schlichtungsverfahren ausdrücklich. Die Grünen stellen den Antrag, dass der oder die Öffentlichkeitsbeauftragte auch als Schlichtungsstelle für Konflikte über die Einsicht in archivierte Akten nach dem Bundesgesetz über die Archivierung6 amten soll.

Auch die SRG begrüsst das Schlichtungsverfahren und weist auf ihre eigenen positiven Erfahrungen mit den Ombudsstellen nach dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)7.

Der Kanton SG ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren zu aufwändig sei und die „Durchsetzung effizienter Verwaltungstätigkeit und einer schlanken Verwaltung“ verhindern würde.

Der Kanton TI hält das Verfahren für zu langsam und umständlich und ist der Ansicht, dass der Mediator eine überflüssige Zwischenstufe darstellt. Auch zwei politische Parteien (CVP, SVP) lehnen das Schlichtungsverfahren ab.

Die SNB würde einen Einbruch in ihre verfassungsrechtliche Unabhängigkeit darin sehen, wenn Instanzen der Bundesverwaltung zu beurteilen hätten, ob Dokumente der SNB in den geld- oder währungspolitischen Schutzbereich fallen oder nicht. Diesen Instanzen werde die Sachkompetenz fehlen.

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Der Kanton SO schlägt vor, auch durch die Gewährung des Zugangs betroffene Dritte sollten den Erlass einer Verfügung verlangen können.