Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
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Fünf Kantone (ZH, GL, SO, BL, GR), und drei Organisationen (AGES, Presse Romande, DSB) halten die Schaffung der Stelle eines oder einer Öffentlichkeitsbeauftragten für überflüssig und fordern aufgrund der zu erwartenden fachlichen Synergien eine Zusammenführung der Funktion mit derjenigen des oder der eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Auch die CVP und die SVP lehnen die Einrichtung einer Schlichtungsstelle ab.
Der Kanton AG ist für eine zumindest provisorische Zuordnung der fraglichen Aufgaben zum EDSB bis Evaluationsergebnisse gem. Art. 16 BGÖ vorliegen.
Die SRG regt die Schaffung eines dezentrale Systems an, bei dem in den Departementen Mediatorinnen und Mediatoren bezeichnet würden. Der Arbeitgeberverband und der Vorort machen einen ähnlichen Vorschlag.
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Der Kanton UR ist der Ansicht, dass eine Wirkungskontrolle „von Amtes wegen“ nicht notwendig sei. Die Wirkung des Gesetzes wird sich aus den Rechtsmittelverfahren ableiten lassen.
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Der Kanton GE hält die Formulierung „ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht“ für unglücklich. Gerade solange die Frage, ob ein amtliches Dokument öffentlich zugänglich ist oder nicht, noch nicht geklärt ist, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, vorerst die Geheimhaltung des betreffenden Dokuments zu gewährleisten.
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Zwei Organisationen (comedia, SRG) lehnen die Zusammenlegung der bestehenden Datenschutz- mit der neuen Öffentlichkeitskommission ab. Die comedia betont, Datenschutz und Öffentlichkeitsarbeit seien grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben.
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Vier Kantone (ZH, LU, GL, BL) und die DSB anerkennen die Notwendigkeit einer Regelung , wie sie mit dem neuen Art. 19a DSG vorgeschlagen wird. Sie fordern aber eine klarere Formulierung dieser Bestimmung. Insbesondere sollten auch die Verfahrensrechte von betroffenen Dritten festgelegt werden.
Drei Kantone ( BE, SO, VD) sowie der SGV wollen den Art. 19a DSG streichen. Der Schutz personenbezogener Daten soll durch das BGÖ nicht eingeschränkt werden.
Die Grünen fordern, Art. 970 Abs. 2 ZGB8 dahingehend zu ändern, dass die Einsicht in das Grundbuch künftig ebenfalls voraussetzungslos möglich sei.
Die SRG verlangt die Streichung des Art. 293 StGB9.