Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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den meisten Fällen nicht einmal eine wesentliche sein. Auch zwei weitere Organisationen (ACSI, DJS) verlangen für Beschränkungen das Vorliegen von qualifizierteren Beeinträchtigungen, als sie der Entwurf vorsieht.

Der SGV schlägt – nebst Streichung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Entwurfs – zu Art. 5 Entwurf BGÖ einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut vor: „Im Falle eines Konfliktes geht der Begriff des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses vor.“ [im Original: „En cas de conflit, la notion d’intérêt public ou privé prépondérant prime.“].

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Der Kanton GE will über den vorgeschlagenen Katalog hinaus auch die Vermögensinteressen der dem Gesetz unterstehenden Körperschaften sowie deren Rechte an Immaterialgütern (z.B. an Quellencodes von Informatikapplikationen) berücksichtigen.

Der FSP fordert die Ergänzung des Kataloges um die Sachgebiete Bankenpolitik, Fiskalpolitik und Sozialpolitik.

Für die comedia ist die Auswahl der geschützten Politikbereiche willkürlich. Nur die Sicherheitspolitik im engeren Sinne kann ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen, keinesfalls trifft dies aber insbesondere für die Wirtschaftspolitik zu.

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Die Bestimmung zum Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörde wird uneinheitlich beurteilt. Der Kanton BS betont, dass die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde keinesfalls gefährdet werden darf; ähnlich äussert sich auch die LPS. Die SVP heisst die vorgeschlagene Norm ausdrücklich gut.

Der Kanton VD wünscht in der Botschaft ausdrücklich festhalten, dass auch kantonale Behörden als Behörden im Sinne dieser Bestimmung gelten.

Der Kanton ZH befürchtet, dass die Abgrenzung zwischen einer „Beeinträchtigung“ und einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung in der Praxis schwierig sein wird und für die Behörden in vielen Fällen aufwändige Abklärungen notwendig machen wird.

Für die FDP handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Entwurfs um ein „Allerweltskriterium“. Die SP spricht von einem „Gummiparagraphen“, der international einzigartig sei; zudem bleibe offen, nach welchen Kriterien die Interessenabwägung hier erfolgen solle.

Die DJS sind der Ansicht, dass die Begrifflichkeit verfehlt sei, da von „freier Meinungsbildung“ im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten die Rede sei, auf die sich nur das Individuum berufen kann. Jede Behörde sei in einer lebendigen Demokratie verschiedensten internen und externen Einflüssen ausgesetzt, deshalb dürfe nicht jede potentiell mögliche Einflussnahme bereits zu einer Einschränkung des Zugangs führen (ähnlich argumentieren auch zwei weitere Organisationen [SRG, SSM]). Am besten sei auf den Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a Entwurf BGÖ zu verzichten, eventuell sei er wie folgt neu zu formulieren: „a.