Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
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Das System der Interessenabwägung wird von verschiedener Seite kritisiert. Für drei Organisationen (comedia, ACSI, DJS) lassen die aufgestellten Kriterien den Behörden zu viel Ermessensspielraum. Der Kanton ZH befürchtet Abgrenzungsprobleme aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, die bei der Bearbeitung von Gesuchen grossen Aufwand verursachen könnten. Auch für drei weitere Organisationen (AGES, Bankiervereinigung, SNB) mangelt es den Kriterien an Konturen; sie befürchten, dass daraus insbesondere für Private, die der Verwaltung Dokumente freiwillig zur Verfügung stellen oder dazu verpflichtet sind, Rechtsunsicherheit entsteht.
Einzelne Vernehmlasser befürworten ausdrücklich den Schutz der „Meinungs- und Willensbildung“ der Behörden (Art. 5 Abs. 2 lit. a Entwurf BGÖ), (Kanton BS, SVP, LPS).
Auf der anderen Seite wird in dieser Bestimmung verschiedentlich die Gefahr gesehen, dass das Öffentlichkeitsprinzip als Ganzes ausgehöhlt werden könnte, sollte sie breit ausgelegt werden (FDP, SP, SGB, SRG). Drei Organisationen (DJS, SSM, SGV) fordern deshalb ausdrücklich eine Streichung dieser Bestimmung.
Unter den Kriterien zum Schutz der überwiegenden privaten Interessen wurde insbesondere der Schutz der von Dritten freiwillig mitgeteilten Informationen kontrovers aufgenommen. Während die Grünen befürchten, diese Bestimmung könnte zur Umgehung des Öffentlichkeitsgesetzes benutzt werden und daher deren Streichung fordern, will die LPS Dokumente Privater, die im Besitz der Verwaltung sind, ganz von der Geltung des BGÖ ausnehmen; in diese Richtung geht auch ein Vorschlag der Bankiervereinigung.
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Das Bundesgericht kritisiert, dass sich der erläuternde Bericht nicht mit der zusätzlichen Belastung des Bundesgerichts durch die vorgesehene Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst und wünscht diesbezügliche Lösungsvorschläge.
Vier Organisationen (comedia, SSM, Presserat, SGKM), befürchten aufgrund der Formalisierung des Zugangsverfahrens eine Erschwerung des Zugangs dort, wo dieser heute formlos möglich ist.
Drei Kantone (BE, SO, GE) sowie sechs Organisationen (Bankiervereinigung, Arbeitgeberverband, SBV, SGV, Vorort, SVV) fordern einen Einbezug privater Dritter, die durch die Veröffentlichung von Dokumenten betroffen sind, in das Verfahren der Zugangserteilung (vgl. Ziff. 5.5, 5.10.2.2, 5.10.2.3, 5.12.2 und 5.15).
Die Kantone TG und VD fordern einen Einbezug der Kantone in den Entscheidprozess, wenn Zugang zu von ihnen stammenden Dokumenten verlangt wird.
Fünf Kantone (ZH, GL, SO, BL, GR), zwei politische Parteien (CVP, SVP) und fünf Organisationen (AGES, DSB, Presse romande, Arbeitgeberverband, Vorort) lehnen die Einsetzung eines oder einer Öffentlichkeitsbeauftragten ab und fordern eine Zusammenlegung dieser Funktion mit der Funktion des oder der Eidgenössi-