Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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Vollzugsaufgaben des Bundes betraut sind.“ [im Original: „b. aux organismes et personnes de droit public..., y‚…†„ˆvy† r‘ pˆ‡r‡ une tâche publique que leur a confiée la Confédération.“]

Die FDP befürwortet ebenfalls eine restriktivere Formulierung der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Entwurfs, denn nach dem vorgeschlagenen Wortlaut könnten auch viele private Subventionsempfänger dem BGÖ unterstellt werden. Sie schlägt vor, dass Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nur dann dem Gesetz unterstehen sollen, wenn sie mit „öffentlichrechtlichen“ oder „gesetzlichen“ Aufgaben des Bundes betraut sind.

Zwei Organisationen (AEROSUISSE, SRG) sprechen sich dagegen aus, dass konzessionierte Unternehmen einem BGÖ unterstellt werden. Eine Konzessionierung bedeutet ihrer Ansicht nach nicht von vornherein, dass „öffentliche Aufgaben des Bundes“ erfüllt werden. Ähnlich argumentiert auch die SBB. Der AIG will die wirtschaftlichen Beziehungen der konzessionierten Unternehmung zu Dritten, die nicht unter die konzessionierte Tätigkeit fallen, von der Anwendung des BGÖ ausnehmen. Zwei Organisationen (Post, Swisscom) würden ihre Unterstellung deshalb als problematisch betrachten, weil eine Trennung zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich im praktischen Geschäftsablauf nicht möglich ist und Wettbewerbsnachteile mit sich bringen würde. Der Kanton LU und die SNB äussern sich ähnlich. Die SBB und die Swisscom sind weiter der Ansicht, dass aktienrechtliche Grundsätze einer Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Fall entgegenstehen. Eine Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips für die Tätigkeit der SNB würde nach deren Sicht einen Eingriff in ihre verfassungsmässige Stellung und Unabhängigkeit darstellen. Sie verlangt daher, vom Anwendungsbereich eines BGÖ ausgenommen zu werden.

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Sechs Kantone (ZH, LU, GL, FR, SO, BL) sowie die DSB kritisieren die Abgrenzung zwischen Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz. Der Verweis auf das DSG in Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs BGÖ entspricht ihrer Ansicht nach nicht der Regelungskonzeption des DSG; als Querschnittsgesetz lässt es die Bearbeitung von Personendaten in der Regel nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zu. Damit müsste das BGÖ selbst Kriterien für den Zugang zu Dokumenten aufstellen, die Personendaten enthalten. Beispielsweise könnte es diesen Zugang nur zu Dokumenten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form gewähren.

Der Kanton BE verlangt, dass der Gesetzgeber jede Weitergabe von besonders geschützten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ohne die Zustimmung der Betroffenen verhindert. Der Kanton BS und die TSM wollen ausdrücklich im Gesetz festhalten, dass die Bestimmungen des Datenschutzes vorbehalten bleiben. Auch für den SGV ist jede Unterordnung des Datenschutzes unter das Öffentlichkeitsprinzip inakzeptabel. Die SVP betont ebenfalls, dass der Datenschutz gewährleistet werden müsse.

Für die Bankiervereinigung würde durch das vorgesehene System der fallweisen Interessenabwägung die Gefahr einer generellen Relativierung des Schutzes persönlicher Daten, oder zumindest erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen.