Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten
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davon aus, dass die Verfasserin oder der Verfasser ein Dokument zurückziehen kann, wenn die Behörde die Geheimhaltung verweigert. Der SBV verlangt, dass Informationen von Dritten nur mit deren Einverständnis zugänglich gemacht werden sollen, da sonst gewisse Informationen vielleicht gar nicht mehr an die Bundesverwaltung weitergeleitet werden.
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Die SVP stimmt dem Art. 6 des Entwurfs ausdrücklich zu.
Der Kanton VS stellt fest, dass die Befürchtungen der Verwaltung bezüglich einer Erschwerung der Entscheidprozesse gerechtfertigt seien und ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Ausnahmeklauseln keine genügende Lösung dieses Problems darstellen. Auch der Bankiervereinigung genügen die Ausnahmen nicht. Sie befürchtet, dass durch die grundsätzlich jedes Dokument betreffende Möglichkeit einer Offenlegung das Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsbehörden und von ihnen beaufsichtigten Unternehmen gestört würde.
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Der Kanton SO, die CVP und zwei Organisationen (ACSI, DJS) wollen diese Bestimmung streichen. Der Kanton SO argumentiert, dass die Geheimhaltung nach der Beschlussfassung nicht sachgerecht ist und für die Geheimhaltung vor der Beschlussfassung Art. 5 Abs. 2 lit. a Entwurf BGÖ genügt. Die DJS befinden die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Entwurf BGÖ für sinnvoll; sie soll auch für das Mitberichtsverfahren angewendet werden.
Die SRG kritisiert die „expansive Auslegung“ des Mitberichtsverfahrens im erläuternden Bericht und will im Gesetz konkretisiert wissen, dass das geheime Mitberichtsverfahren erst mit der Einreichung des Antrags des Departements an die Bundeskanzlei beginnt.
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Der Kanton SO will die Adjektive „laufend“ und „künftig“ streichen, da jede Angelegenheit irgendwann einmal Gegenstand von Verhandlungen sein kann. Auch zwei Organisationen (Vorort, Arbeitgeberverband) sind der Ansicht, dass für diesen Bereich die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 lit. c Entwurf BGÖ genügt.
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Der FSP begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich, während die SRG sie für überflüssig hält.
Der Kanton FR bemängelt, dass die Frage der Personendaten, die in den Evaluationsberichten enthalten sind, bzw. das Verhältnis des Art. 6 Abs. 3 zu den Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 5 des Entwurfs unklar sei.
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Der Kanton AG und vier Organisationen (comedia, SSM, Presserat, SGKM) befürchten, dass die Einrichtung eines formalisierten Gesuchsverfahrens eine Erschwerung des Zugangs für Medienschaffende darstellt. Sie fordern ein verein-