Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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Die SRG sieht in der Formulierung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Entwurfs das „Einfallstor für eine viel zu restriktive Handhabung des Öffentlichkeitsprinzips“. Zwei Organisationen (SGB, SGV) verlangen die Streichung dieser Bestimmung. Der Vorort und der Arbeitgeberverband betonen, dass die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde nur ein dem Zugang entgegenstehendes öffentliches Interesse darstellen kann, solange sie nicht abgeschlossen ist. Sie schlagen eine entsprechende Änderung des Wortlauts der Bestimmung vor: „a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde, †‚yhtr qvr†r ‚pu vpu‡ hitr†puy‚† †rv†‡, wesentlich beeinträchtigt werden kann;“

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Drei Kantone (ZH, BS, VD) machen auf die Gefahr aufmerksam, dass über den Bund Zugang zu Dokumenten erlangt werden könnte, die in den Kantonen nicht zugänglich sind, sei es, weil ein Kanton das Öffentlichkeitsprinzip nicht kennt, sei es, weil er die überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen anders definiert. Auch die Kantone AG und JU sehen diesbezüglich noch Klärungsbedarf.

Der Kanton VD befürchtet, dass der Art. 5 Abs. 2 lit. d des Entwurfs den einzelnen Kanton zu wenig schützt, denn die Veröffentlichung eines durch einen Kanton erstellten Dokumentes kann das Funktionieren von dessen Institutionen ernsthaft stören, ohne dass die bundesstaatlichen Beziehungen stark beeinträchtigt werden. [französischer Text: Daher sollte zumindest der Begriff „compromettre“ durch den Ausdruck „porter atteinte“ ersetzt werden.]. Besser wäre es, wenn der Zugang zu kantonalen Dokumenten erst nach Konsultation der zuständigen kantonalen Behörde gewährt würde. Auch der Kanton TG ist der Ansicht, dass der Bund die Interessenabwägung im Falle von Dokumenten, die von den Kantonen stammen, nicht autonom vornehmen kann.

Die SP dagegen sieht in der Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 lit. d Entwurf BGÖ den Ausdruck eines „staatspolitisch fragwürdigen“ Föderalismusverständnisses und ist der Ansicht, dass der Bund die Kantone zu mehr Transparenz in den eigenen Verwaltungen anregen soll. Auch die Grünen sowie zwei Organisationen (DJS, SGB) verlangen die Streichung dieser Bestimmung.

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Der Kanton GE möchte zum im Entwurf vorgeschlagenen Katalog hinzufügen, dass der Forschungsgegenstand und die Resultate wissenschaftlicher Projekte, die im Gange sind oder deren Publikationsphase noch nicht abgeschlossen ist, geschützt sind.

Die AGES hegt gegenüber der Erfordernis, dass die privaten Interessen das Interesse am Zugang überwiegen müssen, Bedenken. Zumindest ein Aufschub oder eine Einschränkung des Zugangs müsste auch bei gleichgewichtigen Interessen möglich sein. Weiter wird auch die Frage aufgeworfen, wie eine Interessenabwägung stattfinden soll, wenn die Gesuchstellenden ihre Interessen nicht offenlegen müssen.