Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/6: Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) · 19 Seiten

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den Kanton SG geht der Entwurf von einem überholten Bild der öffentlichen Verwaltung aus; das unbestrittene Ziel einer aktiven und offenen Information werde damit nicht erreicht. Die CVP und die Mediengewerkschaft comedia bemängeln vor allem das Fehlen von Bestimmungen über die aktive Information. Für die LPS müssen insbesondere die von Privaten stammenden Dokumente vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Die AGES befürchtet, dass in Bereichen der staatlichen Aufsicht über Private eher die Transparenz der letzteren als die der Aufsichtsbehörden gefördert wird, was nicht der mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips angestrebten Zielsetzung entspräche. Die AEROSUISSE und die SBB kritisieren, dass der Entwurf und die Erläuterungen keine tauglichen Kriterien zur Abgrenzung öffentlicher und nicht-öffentlicher Aufgaben enthalten, was dazu führe, dass der Geltungsbereich nicht klar geregelt sei. Für die Bankiervereinigung schafft der mit dem BGÖ angestrebte Systemwechsel ein ungelöstes Spannungsverhältnis zum Datenschutz bzw. zum Schutz der Privatsphäre. Durch die mit der Einführung des Rechtes auf Zugang verbundene Relativierung des Amtsgeheimnisses wird für die betroffenen Privaten eine „beträchtliche Rechtsunsicherheit“ befürchtet.

Fünf Kantone (ZH, GL, BL, GR, TG) und zwei Organisationen (DSB, SNB) lehnen den vorgelegten Entwurf zwar nicht ausdrücklich ab, bezweifeln aber, dass das erklärte Ziel einer möglichst umfassenden Transparenz damit auch tatsächlich erreicht werden kann.

Einige Kantone (ZH, LU, UR, SZ, SG, GR) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einführung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Bund auch für sie unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen haben werde. Im Vordergrund stehe dabei ein steigender Druck zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auch auf kantonaler Ebene.

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Der Systemwechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt stösst weitestgehend auf Zustimmung. Die Mehrzahl der Kantone, politischen Parteien und Organisationen, die sich an der Vernehmlassung beteiligten, begrüssen den Systemwechsel (20 Kantone, 6 politische Parteien, 21 Organisationen) bzw. lehnen ihn nicht ausdrücklich oder implizit ab (5 Kantone, 7 Organisationen)1.

Einige Kantone (ZG, BL, TG) messen der Einführung des Öffentlichkeitsgrundsatzes keine besondere Wichtigkeit bei. Andere indessen arbeiten gegenwärtig daran oder beabsichtigen zumindest, das Öffentlichkeitsprinzip auch in der kantonalen Rechtsordnung zu verankern (SZ, GL, SO, TI, VD, VS, NE, GE).

Die Bankiervereinigung begrüsst zwar, dass die Verwaltung transparenter werden soll, ihr scheint aber die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kein gangbarer Weg. Ähnlich äussert sich auch die AGES.

1 Die übrigen Organisationen nehmen keine Stellung zum Öffentlichkeitsgrundsatz an sich.