Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
ad Art. 3a E-WG Ausnahmebewilligungen
Begrüsst wird die gesetzliche Festlegung von minimalen Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligung von drei Kantonen (AG, SZ, ZG), zwei
1213
Polizeikommandi und einer Organisation .
Bst. a ( Vorliegen wichtiger Gründe):
14
Sechs Kantone (BL, BS, GE, NW, LU, SH), ein Polizeikommando und acht
15
Organisationen sind der Meinung, der Begriff „wichtige Gründe“ sei zu unpräzise und müsse im Gesetz genauer umschrieben werden.
16
32 Organisationen (davon ze hn nationale Waffenorganisationen) verlangen die ersatzlose Streichung des gesamten Artikels, die Bestimmung wird als überflüssiger „Gummiparagraph“ bezeichnet.
ad Art. 4 E-WG Begriffe
Abs. 1, Bst. a (Feuerwaffen):
1718
Die CVP, die Kantone SO und GL, ein Polizeikommando und 13 Organisationen bevorzugen die im geltenden Gesetz gebräuchliche Umschreibung der Feuerwaffen als „Hand- und Faustfeuerwaffen“.
Die mit der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Umschreibung verbundene Ausweitung des Geltungsbereichs auch auf Raketen- und Granatwerfer diene der Missbrauchsbekämpfung nicht.
Abs. 1, Bst. c (Messer):
Diese Bestimmung über die vom WG erfassten Messer und Dolche wird von den
1920
Kantonen AG und GR, zwei Polizeikommandi und vier Organisationen ausdrücklich begrüsst.
12 38,40
13 46
14 38
15 48,65,69,75,78,101,103,168
16 44,45,49,50,51,52,53,54,57,60,61,66,71,76,77,79,80,98,106,111,124,125,126,127,130,139, 148,149,153,155,167,171
17 38
18 44,51,61,64,75,76,77,80,81,98,122,139,167
19 38,39
20 46,59,86,97