Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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ad Art. 3a E-WG Ausnahmebewilligungen

Begrüsst wird die gesetzliche Festlegung von minimalen Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligung von drei Kantonen (AG, SZ, ZG), zwei

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Polizeikommandi und einer Organisation .

Bst. a ( Vorliegen wichtiger Gründe):

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Sechs Kantone (BL, BS, GE, NW, LU, SH), ein Polizeikommando und acht

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Organisationen sind der Meinung, der Begriff „wichtige Gründe“ sei zu unpräzise und müsse im Gesetz genauer umschrieben werden.

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32 Organisationen (davon ze hn nationale Waffenorganisationen) verlangen die ersatzlose Streichung des gesamten Artikels, die Bestimmung wird als überflüssiger „Gummiparagraph“ bezeichnet.

ad Art. 4 E-WG Begriffe

Abs. 1, Bst. a (Feuerwaffen):

1718

Die CVP, die Kantone SO und GL, ein Polizeikommando und 13 Organisationen bevorzugen die im geltenden Gesetz gebräuchliche Umschreibung der Feuerwaffen als „Hand- und Faustfeuerwaffen“.

Die mit der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Umschreibung verbundene Ausweitung des Geltungsbereichs auch auf Raketen- und Granatwerfer diene der Missbrauchsbekämpfung nicht.

Abs. 1, Bst. c (Messer):

Diese Bestimmung über die vom WG erfassten Messer und Dolche wird von den

1920

Kantonen AG und GR, zwei Polizeikommandi und vier Organisationen ausdrücklich begrüsst.

12 38,40

13 46

14 38

15 48,65,69,75,78,101,103,168

16 44,45,49,50,51,52,53,54,57,60,61,66,71,76,77,79,80,98,106,111,124,125,126,127,130,139, 148,149,153,155,167,171

17 38

18 44,51,61,64,75,76,77,80,81,98,122,139,167

19 38,39

20 46,59,86,97