Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten
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Abs. 4 (Kompetenz d. Bundesrates) :
7172
die CVP, zwei Kantone (SO, NW), ein Polizeikommando und drei Organisationen bevorzugen die Beibehaltung der heute geltenden Normen.
4.2.5 Waffenhandel und –herstellung
ad Art. 17 E-WG Waffenhandelsbewilligung
Abs. 7 (Meldepflicht):
7374
Die CVP, zwei Kantone (SO, AG), zwei Polizeikommandi und fünf Organisationen wollen diesen Absatz streichen.
Der Aufwand, den die vorgeschlagene Massnahme mit sich bringe, sei zu hoch und unnötig, da die Buchführungspflicht zur Kontrolle der Waffenhändler genüge.
ad Art. 17a E-WG Temporäre Verkaufsbewilligung
75
Die CVP, zwei Kantone (SO, SH), ein Polizeikommando , die KKPKS und 30
76
Organisationen befürworten die Streichung der Bestimmung.
Es bestehe kein Handlungsbedarf, die Kontrolle sei in solchen Situationen mit der allfälligen Waffenerwerbsscheinpflicht des Erwerbers sichergestellt.
ad Art. 18a E-WG Markierung von Feuerwaffen
77
21 Organisationen glauben, dass diese Norm überflüssig ist, da alle in der Schweiz erhältlichen Waffen bereits markiert seien.
7879
Weitere 19 Organisationen und ein Polizeikommando befürchten eine zusätzliche Markierung bereits gekennzeichneter Waffen, wodurch Sammlerwaffen eine
Wertminderung erfahren würden.
7138
7245,79,171
7338,39
7444,45,46,102,103
7538
7644,45,48,49,50,53,57,58,60,65,75,76,77,79,80,81,82,86,93,96,101,103,104,106,
125,126,127,139,155,171
7749,64,66,71,75,115,122,124,125,126,127,130,135,137,148,149,153,155,166,167,
171
78 44,45,47,50,51,52,60,76,78,79,80,81,101,104,111,117,136,141,158
79 28