Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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Abs. 4 (Kompetenz d. Bundesrates) :

7172

die CVP, zwei Kantone (SO, NW), ein Polizeikommando und drei Organisationen bevorzugen die Beibehaltung der heute geltenden Normen.

4.2.5 Waffenhandel und –herstellung

ad Art. 17 E-WG Waffenhandelsbewilligung

Abs. 7 (Meldepflicht):

7374

Die CVP, zwei Kantone (SO, AG), zwei Polizeikommandi und fünf Organisationen wollen diesen Absatz streichen.

Der Aufwand, den die vorgeschlagene Massnahme mit sich bringe, sei zu hoch und unnötig, da die Buchführungspflicht zur Kontrolle der Waffenhändler genüge.

ad Art. 17a E-WG Temporäre Verkaufsbewilligung

75

Die CVP, zwei Kantone (SO, SH), ein Polizeikommando , die KKPKS und 30

76

Organisationen befürworten die Streichung der Bestimmung.

Es bestehe kein Handlungsbedarf, die Kontrolle sei in solchen Situationen mit der allfälligen Waffenerwerbsscheinpflicht des Erwerbers sichergestellt.

ad Art. 18a E-WG Markierung von Feuerwaffen

77

21 Organisationen glauben, dass diese Norm überflüssig ist, da alle in der Schweiz erhältlichen Waffen bereits markiert seien.

7879

Weitere 19 Organisationen und ein Polizeikommando befürchten eine zusätzliche Markierung bereits gekennzeichneter Waffen, wodurch Sammlerwaffen eine

Wertminderung erfahren würden.

7138

7245,79,171

7338,39

7444,45,46,102,103

7538

7644,45,48,49,50,53,57,58,60,65,75,76,77,79,80,81,82,86,93,96,101,103,104,106,

125,126,127,139,155,171

7749,64,66,71,75,115,122,124,125,126,127,130,135,137,148,149,153,155,166,167,

171

78 44,45,47,50,51,52,60,76,78,79,80,81,101,104,111,117,136,141,158

79 28