Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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ad Art. 7 E-WG Einschränkungen in besonderen Situationen

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Die Kantone GL und OW, die KKPKS sowie acht Organisationen unterstützen die Einführung des Besitzverbots für die Angehörigen bestimmter Staaten, sofern

Ausnahmen für die Jagd- und den Schiesssport möglich sind.

Abs. 2 (Ausnahmebewilligungen):

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Die CVP, vier Polizeikommandi und zwei Organisationen sind der Meinung, die Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen stehe aus sachlichen Gründen den Kantonen zu.

Vier Kantone (JU, NE, VS, VD) und die Regierung von Lausanne sprechen sich gegen die bereits nach geltendem Recht bestehende Privilegierung der Mitarbeiter von

Sicherheitsfirmen aus.

ad Art. 7a E-WG Durchführung der Einschränkung

Die CVP, sechs Kantone (ZH, AR, GR, GL, SH, SZ), die Regierung der Stadt Lausanne,

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zwei Polizeikommandi und drei Organisationen fordern eine

rasche Orientierung der Wohnsitzkantone, falls die Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2 dem Bund zufalle.

ad Art. 7b E-WG Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Zwei politische Parteien (LPS, CSP), die Kantone AR und GR, die Regierung der Stadt

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Lausanne, drei Polizeikommandi , die KKPKS und vier

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Organisationen (davon eine aus dem Justizbereich und eine nationale

Waffenorganisation) begrüssen die Einführung dieser Bestimmung.

42 Drei politische Parteien (FDP, LPS, Grüne), der Kanton SH und fünf Organisationen (davon zwei aus dem Justizbereich und eine Frauenorganisation) verlangen eine Präzisierung des Begriffs der „gefährlichen Gegenstände“.

35 44,48,51,71,75,76,86,87

36 32,38,42,43

37 77,80

38 39,40

39 46,76,97

40 38,39,40

41 46,48,87,94

42 47,83,85,88,93