Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten
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Diese Vernehmlasser sind der Meinung, der betreffenden Sachverhalt werde durch das Strafgesetzbuch ausreichend geregelt.
Zudem seien Konflikte mit dem Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen absehbar. Ferner würden mit einer solchen Regelung Denunziationen provoziert.
ad Art. 31a E-WG Datenbanken
Die CPS, vier Kantone (BL, LU, SH, SZ), das Regierungsstatthalteramt Bern, die
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Regierung der Stadt Lausanne sowie fünf Organisationen sprechen sich explizit für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Datenbanken aus.
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Der Kanton ZG, das Regierungsstatthalteramt Bern, und drei Organisationen fordern die Einführung eines nationalen Waffenregisters. Damit soll die Zuordnung von Tat- und Fundwaffen, aber auch von gestohlenen Waffen vereinfacht werden.
Abs. 5 (Zugriffsrecht):
Die Forderung nach einem online- Zugriff oder zumindest einem Einsichtsrecht für die zuständigen kantonalen Behörden wird von der CVP, elf Kantonen (ZH, SO, AG, GE,
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GR, JU, NE, VS, VD, TG, SH), der KKPKS sowie von vier Polizeikommandi
unterstützt.
Die Datenbanken des Bundes müssten im Interesse eines effizienten Vollzugs für die kantonalen Behörden zugänglich sein.
ad Art. 31c E-WG Ankauf und Vernichtung von Waffen durch Bund und Kantone
Zwei politische Parteien (CVP, SVP), der Kanton SO, die KKPKS, ein
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Polizeikommando und 38 Organisationen (davon zwei aus dem Justiz- und
Polizeibereich, ein Arbeitgeberverband und neun nationale Waffenorganisationen)
fordern die Streichung dieser Bestimmung. Es bestehe kein Handlungsbedarf für den Bund, sich als „Waffenhändler“ zu betätigen.
100 82,90,91,92,102
101 84,93,96
102 38,39,40,41
103 38
104 44,45,47,48,49,50,51,52,53,57,60,64,65,66.69,70,71,75,77,79,86,103,122,124,125, 126,127,130,135,136,139,145,149,153,167,168,170,171