Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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ad Art. 8a E-WG Erteilung und Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

Abs. 2:

5859

Der Kanton FR, ein Polize ikommando und 13 Organisationen verlangen eine

grosszügigere Regelung bezüglich der Anzahl Waffen, die pro Erwerbsschein bezogen werden können.

Vorgeschlagen werden drei Waffen im Normalfall (heute in manchen Kantonen gängige Praxis) bzw. mehrere Waffen im Ausnahmefall, etwa bei einer Erbschaft.

ad Art. 10 E-WG Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht

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Fünf Organisationen sind dafür, die heute geltende Regelung beizugehalten.

Abs. 4 (Informationsrecht des Veräusserers):

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmern wird befürchtet, ein solches

Informationsrecht könne missbraucht werden.

Um einen Datenmissbrauch zu verhindern, wird von der CVP, drei Kantonen (SO, AG,

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BS), dem Regierungsstatthalteramt Bern und sechs Organisationen folgende

Ergänzung vorgeschlagen: „...oder der Erwerberin mit dessen oder deren

Einverständnis...“.

ad Art. 11 E-WG Schriftlicher Vertrag

Abs. 3 (Information d. Behörden):

6263

Ein Polizeikommando und 22 Organisationen sind der Meinung, mit einer solchen Vorschrift würden enorme Datensammlungen ohne polizeilichen Nutzen produziert. Sie schlagen vor, den Absatz ersatzlos zu streichen.

58 39

59 44,45,49,50,53,57,58,60,77,80,81,107,149

60 49,53,57,64,130

61 44,61,77,80,81,103

62 39

63 44,45,46,50,58,60,61,63,71,77,79,80,81,107,115,125,126,127,133,149,155,171