Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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4.2.9 Strafbestimmungen

ad Art. 33 E-WG Vergehen

105106

Zwei Kantone (FR, SG), ein Polizeikommando und vier Organisationen bemängeln, dass das Schiessen mit einer Nicht-Seriefeuerwaffe schwerer bestraft werde als das Abfeuern einer Seriefeuerwaffe.

4.2.10 Schlussbestimmungen

ad Art. 38 E-WG Vollzug durch die Kantone

Abs. 3 (Innerkantonale Zuständigkeit):

Die Vorschrift, wonach die Kantone eine einzige Stelle bestimmen müssen, die für den Vollzug zuständig ist, wird von der SVP, drei Kantonsregierungen (ZH, BE, GL) und

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zehn Organisationen als unzulässiger Eingriff in die kantonalen Kompetenzen

gewertet. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es für Kantone mit grossen Städten sinnvoll sei, mehrere Stützpunkte zu unterhalten, die mit dem Vollzug betraut sind.

An dieser Stelle machen zehn Kantone (ZH, SO, AG, AR, AI, GE, GR, GL, SH, SZ), die

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Regierungen der Städte Bern und Lausanne, vier Polizeikommandi und drei

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Organisationen erneut darauf aufmerksam, dass die Kantone ihre Vollzugsaufgaben nur speditiv und sachgerecht erledigen könnten, wenn ihnen Zugriff zu den

Datenbanken des Bundes gewährt werde.

ad Art. 39 E-WG Aufsicht

Bst. d (Weisungsbefugnis):

Die vorgeschlagene Weisungsbefugnis wird von der SVP, neun Kantonen (ZH, SO, GE,

110111

JU, NE, VS, VD, TG, GL), vier Polizeikommandi und 26 Organisationen (davon eine Polizeiorganisation, ein Arbeitgeberverband und vier nationale

105 41

106 77,80,81

107 51,66,69,71,74,75,98,122,135,167

108 38,39,40,42

109 46,97,111

110 38,41,42,43

111 44,45,51,52,61,66,67,68,69,71,75,79,98,102,111,115,122,125,126,127,130,135,149,155, 167,171