Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten
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4.2.9 Strafbestimmungen
ad Art. 33 E-WG Vergehen
105106
Zwei Kantone (FR, SG), ein Polizeikommando und vier Organisationen bemängeln, dass das Schiessen mit einer Nicht-Seriefeuerwaffe schwerer bestraft werde als das Abfeuern einer Seriefeuerwaffe.
4.2.10 Schlussbestimmungen
ad Art. 38 E-WG Vollzug durch die Kantone
Abs. 3 (Innerkantonale Zuständigkeit):
Die Vorschrift, wonach die Kantone eine einzige Stelle bestimmen müssen, die für den Vollzug zuständig ist, wird von der SVP, drei Kantonsregierungen (ZH, BE, GL) und
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zehn Organisationen als unzulässiger Eingriff in die kantonalen Kompetenzen
gewertet. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es für Kantone mit grossen Städten sinnvoll sei, mehrere Stützpunkte zu unterhalten, die mit dem Vollzug betraut sind.
An dieser Stelle machen zehn Kantone (ZH, SO, AG, AR, AI, GE, GR, GL, SH, SZ), die
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Regierungen der Städte Bern und Lausanne, vier Polizeikommandi und drei
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Organisationen erneut darauf aufmerksam, dass die Kantone ihre Vollzugsaufgaben nur speditiv und sachgerecht erledigen könnten, wenn ihnen Zugriff zu den
Datenbanken des Bundes gewährt werde.
ad Art. 39 E-WG Aufsicht
Bst. d (Weisungsbefugnis):
Die vorgeschlagene Weisungsbefugnis wird von der SVP, neun Kantonen (ZH, SO, GE,
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JU, NE, VS, VD, TG, GL), vier Polizeikommandi und 26 Organisationen (davon eine Polizeiorganisation, ein Arbeitgeberverband und vier nationale
105 41
106 77,80,81
107 51,66,69,71,74,75,98,122,135,167
108 38,39,40,42
109 46,97,111
110 38,41,42,43
111 44,45,51,52,61,66,67,68,69,71,75,79,98,102,111,115,122,125,126,127,130,135,149,155, 167,171