Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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Sieben Kantone (ZH, AG, AI, GR, SH, SZ, SG), die Regierung von Lausanne, zwei

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Polizeikommandi sowie zwei Organisationen beantragen folgende Ergänzung des Absatzes: „Das Bundesamt orientiert den zuständigen Kanton über die von den Waffenhändlern importierten Waren.“

Nur mit der Verfügbarkeit dieser Informationen sei es sinnvoll, die Bücher der

Waffenhändler zu kontrollieren.

ad Art. 25 E-WG Nichtgewerbsmässige Einfuhr

Abs. 3 (Bundeskompetenz) :

Die CVP, 13 Kantone (ZH, ZG, AG, AR, AI, FR, GR, JU, NE, VS, GL, SH, SZ), die

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Regierung von Lausanne, die KKPKS, sechs Polizeikommandi und 29

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Organisationen äussern sich gegen die nach geltendem Recht bestehende

Zuständigkeit des Bunde im Bereich der Erteilung von Einfuhrbewilligungen.

Hier liege eine Trennung von Kompetenz und Verantwortung vor. Der Bund kassiere die Gebühren, wärend die Kantone und Gemeinden die Abklärungsarbeiten übernehmen müssten.

Diese Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für eine Erteilung der Zuständigkeit an die Kantone aus.

4.2.7 Aufbewahren, Tragen, Mitführen von Waffen

ad Art. 27 E-WG Waffentragen

Abs.1:

Die räumliche Ausdehnung, die mit dem neuen Begriff der „öffentlich zugänglichen Orte“ angestrebt werde, gehe zu weit. Die Kantone GL und NW sowie 36

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Organisationen sind der Auffassung, mit der Einführung dieser Norm bräuchten Geschäftsbetreiber eine Waffentragbewilligung, um sich innerhalb ihrer

Geschäftsräumlichkeiten mittels einer Waffe vor Überfällen schützen zu können. Diese werde ihnen aber erfahrungsgemäss nicht gewährt. Somit sei es den

Geschäftsinhabern nicht mehr möglich, für ihren Selbstschutz zu sorgen.

89 39,40

90 46,97

91 38,39,40,41,42,43

92 45,46,48,49,50,51,52,53,57,58,67,68,76,79,86,91,97,101,102,103,104,107,108,111, 117,125,149,155,171

93 44,45,50,54,60,61,62,64,66,69,71,75,76,77,78,79,80,81,101,103,111,122,125,126,127, 129,130,137,139,146,148,155,166,167,168,171