Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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Die geltende Regelung des Privathandels (schriftlicher Vertrag) habe sich bewährt, es bestehe kein Handlungsbedarf.

Abs. 2:

5051

Die Kantone ZH, AR und GR sowie zwei Polizeikommandi und drei Organisationen schlagen vor, die Frist zur Entsendung der Vertragskopie an die Behörde am Zeitpunkt der Übertragung der Waffe anstelle des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses

anzuknüpfen.

Abs. 3, Bst. c (Selbst- oder Drittgefährdung):

52 die Kantone BL und GR, die Regierung der Stadt Bern und zwei Organisationen sind der Meinung, das Gesetz müsse auch die Vorgehensweise der mit den Abklärungen betrauten Behörden explizit regeln. Heute variiere die Praxis zur dieser zentralen

Bestimmung von Kanton zu Kanton. Verlangt wird eine konkrete, ausführlich formulierte Anleitung zum behördlichen Vorgehen.

Abs. 3, Bst. d (Strafregistereintrag):

Gegen die Verschärfung des Kriteriums „Vorstrafe“ als Hinderungsgrund für den Erwerb einer Waffe sprechen sich drei Kantone (ZH, AR, AI), das Regierungsstatthalteramt

5354

Bern, ein Polizeikommando und zwölf Organisationen (davon drei nationale

Waffenorganisationen) aus. Andernfalls drohe die Beschlagnahmung ganzer

Waffensammlungen von Personen, die weder gewalttätig seien noch als Kriminelle bezeichnet werden könnten.

Abs. 4 (Erbfall):

Für eine Verlängerung der Frist zur Veräusserung von Waffen nach einem Erbfall

55

setzen sich die CVP, drei Kantone (ZH, BL, BE) und zwei Organisationen ein. Die Frist von drei Monaten sei zu kurz, da die Erben mit dem Eintritt des Erbfalls zahlreiche dringlichere Dinge zu regeln hätten.

5657

Der Kanton SO, ein Polizeikommando und 18 Organisationen sind gegen die

Einführung der Erwerbsscheinspflicht im Erbfall.

50 35,40

51 46,97,107

52 47,90

53 40

54 46,50,60,61,79,115,118,125,126,127,155,171

55 102,103

56 38

57 45,46,112,114,115,118,121,140,142,151,152,155,161,162,165,166,170,171