Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/11: Revision des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) · 33 Seiten

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Die Einführung der Markierungspflicht wird von der LPS, einem Polizeikommando und

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drei Organisationen ausdrücklich begrüsst.

ad Art. 19 E-WG Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau Abs.2 (Meldepflicht):

Die CVP, zwei Kantone (SO, AG) sowie ein Polizeikommando (AG) und sieben

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Organisationen sprechen sich gegen die vorgeschlagene Meldepflicht aus.

ad Art. 20 E-WG Verbotene Abänderungen Abs. 2 (Meldepflicht):

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Die CVP, zwei Kantone (SO, AG) sowie ein Polizeikommando und vier

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Organisationen sprechen sich gegen die vorgeschlagene Meldepflicht aus.

ad Art. 21 E-WG Buchführung Abs.1:

Gegen die Buchführungspflicht betreffend der sog. Zündhütchen äussern sich der

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Kanton SO sowie ein Polizeikommando und fünf Organisationen .

4.2.6 Auslandgeschäfte ad Art. 24 E-WG Gewerbsmässige Einfuhr

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Die CVP, der Kanton SO, ein Polizeikommando und sechs Organisationen wollen mit Ausnahme von Absatz 5 (Kompetenznorm) das geltende Recht beibehalten.

Abs. 5 (Bundeskompetenz) :

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81 82,92,95

82 44,45,60,77,80,103,149

83 38

84 44,45,77,103

85 38

86 44,45,120,144,171

87 38

88 44,45,79,102,103,171