Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten
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Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet werden könnten, vorhandene Infrastrukturen einer Eigentümerin von Boden im Gemeingebrauch gegen angemessene Entschädigung zu benützen. Tele2 und Sunrise verlangen, dass den Fernmeldedienstanbieterinnen (z.B. im Falle der vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin, sog. „Preselection“) das Recht zugestanden werden solle, die gesamte Dienstleistung (insbesondere auch den
Telefonanschluss) selbst in Rechnung zu stellen.
3.3 Verordnung über Adressierungselemente
Generell werden die Änderungen in der AEFV von denjenigen Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu explizit aussprechen, mit grosser Mehrheit begrüsst (Kantone: AG, JU, NW; Weitere Organisationen und Verbände: CVCI, IVR, VIT, VSE; Weitere Teilnehmer: MCI Worldcom, Orange). Im Weiteren wird insbesondere von verschiedenen
Fernmeldedienstanbieterinnen vorgeschlagen, das Öffentlichkeitsprinzip bezüglich der Inhaberinnen und Inhaber von Nummerierungselementen auch auf den Bereich der einzeln zugeteilten Nummern auszudehnen (COLT, Sunrise, Swisscom). Auf explizite Zustimmung stösst auch der Vorschlag, „Prepaid-Mobiltelefonnummern nach einer Nichtnutzung während 24 Monaten ausser Betrieb zu nehmen und neu zuzuteilen, um zu verhindern, dass
Telefonnummern (beschränkte Ressource) als „Wegwerfware“ betrachtet werden (Weitere Organisationen und Verbände: FRC; Weitere Teilnehmer: COLT, Sunrise). Schliesslich verlangt COLT, dass die Inbetriebnahme neuer Kurznummern den anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten spätestens 60 Tage im Voraus mitgeteilt werde müsse, und Conduit fordert die sofortige Abschaffung der Verzeichnisdienstnummer 111.
Anhänge:
- Liste der Vernehmlassungsteilnehmer
- Liste der Abkürzungen