Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten

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Teilnehmer: allo.ch, COLT, MCI WorldCom, Orange, UUNet). Die WEKO erachtet diese Bestimmung als vorteilhafte Ergänzung der kartellrechtlichen Instrumente, die eine willkommene Rechtssicherheit schafft. Der SICTA, der VSEI und COLT beantragen eine

Prüfung der Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Ferner soll präzisiert werden, dass sich Artikel 11b sowohl auf Retail- als auch auf Wholesale-Dienstleistungen beziehe. Gemäss Orange sollte diese Verpflichtung nur für diejenigen Dienste gelten, bei denen die Anbieterin eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Die SIUG sowie allo.ch machen konkrete Vorschläge für die Ausdehnung dieser Bestimmung auf verschiedene Sonderfälle. Zu den Gegnern des Verbots gehören die Swisscom und der SGB. Sie machen geltend, dass das Verbot der Bündelung von Diensten zu Effizienzverlusten führe und einer preiswerten Versorgung im Wege stehe. Ferner seien die in diesem Artikel genannten Praktiken bereits von der WEKO geprüft worden und stellten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Problem dar. Deshalb sei eine sektorspezifische Regulierung, die zudem nicht mit der Vertragsfreiheit vereinbar sei, nicht gerechtfertigt.

2.4 Neuerungen in der Grundversorgung (Art. 14-19b und Art. 38)

Eine grosse Zahl von Teilnehmern unterstreicht die Bedeutung eines Instruments, das die Sicherstellung der Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise, insbesondere in Randgebieten, ermöglicht (Kantone: AG, AR, BL, GL, JU, NW, OW, TI, UR, ZH; Politische Parteien: FDP, LPS; Spitzenverbände: SBVG, SGV; Weitere Organisationen und Verbände: CASC, CVCI, HEV, SAB, SICTA, VSEI; Weitere Teilnehmer: COLT). Die meisten Teilnehmer erachten das Konzessionssystem – das bei der Revision unangetastet bleibt – als geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Einzig der Kanton TG stellt die Frage, ob es vor dem Hintergrund einer weiteren Marktöffnung nicht eine weniger aufwändige Möglichkeit gäbe, die Grundversorgung sicherzustellen. Andere Teilnehmer bezweifeln die Gerechtigkeit eines Systems, das die Grossanbieter von der Grundversorgungspflicht befreit (EDU) oder der Grundversorgungskonzessionärin zusätzliche Wettbewerbsauflagen macht (CSP, SGB und

CNG/Transfair).

Vor allem die Anbieterinnen von Fernmeldediensten befürworten die Möglichkeit, die Bereitstellung der Dienste der Grundversorgung innerhalb eines Konzessionsgebiets sowie geographisch auf mehrere Konzessionärinnen aufzuteilen (Weitere Organisationen und Verbände: HEV, VIT; Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Swisscom, UUNet). Verschiedene politische Parteien (CSP, SP) und Spitzenverbände (CNG/Transfair, KV Schweiz, SGB)

sprechen sich jedoch gegen diese Neuregelung aus, weil sie die Umsetzung der Grundversorgungsverpflichtung erschwere und weniger transparent gestalte. JU und NW stehen der Neuerung grundsätzlich positiv gegenüber, sofern für die Randregionen dadurch keine Nachteile entstünden und die Koordination zwischen den Konzessionärinnen gewährleistet sei.

In Bezug auf das Verfahren schlägt NW vor, die Grundsätze der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Transparenz um das Kriterium der Kosteneffizienz zu erweitern. Gemäss der Swisscom sollte für die Entscheidung, ob eine öffentliche Ausschreibung stattfindet, nicht allein die ComCom zuständig sein. Sie schlägt die Einführung eines Verfahrens mit

vorgängiger Selektion vor.

Positiv aufgenommen wird die einzige wirkliche Neuerung beim Umfang der Grundversorgung, d.h. die Ermächtigung des Bundesrates, die Konzessionärin zur Führung eines

Universalverzeichnisses zu verpflichten (Politische Parteien: FDP; Weitere Organisationen und Verbände: FRC, SBV/FSA, SZB). Einzig die Swisscom kritisiert diese Ergänzung.

Verschiedene Teilnehmer sind der Meinung, dass die Grundversorgung an die neuesten Technologien angepasst werden und Breitbanddienste, Internetzugang oder Mobiltelefonie umfassen sollte (Kantone: NW, OW, UR, VS; Politische Parteien: CSP; Weitere

Organisationen und Verbände: FRC, SIUG).

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Änderungen bei der Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung (Art. 19 und 38) (Kantone: AG, BL, GL, UR; Poli-