Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten
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Eine Ausdehnung der Regelung von Artikel 21 auf andere Arten von Daten, wie beispielsweise auf E-Mail-Adressen, wird von mehreren Teilnehmern abgelehnt (COLT, SICTA,
SIUG, Swisscom, VSEI, WEKO). Der SBV/FSA allerdings wünscht ein vollständiges Verzeichnis der E-Mail-Abonnenten. Der Kanton BE würde es begrüssen, wenn die Strafverfolgungsbehörden Zugang insbesondere zu E-Mail-Adressen und IP-Adressen hätten. Nach Ansicht von TSS, Tele2 und der WEKO sollte der Zugang zu allen Daten möglich sein, die ein Teilnehmer im Rahmen der Dienste der Grundversorgung mitgeteilt hat, so auch zu E-Mail-Adressen oder Mobiltelefonnummern. Die Swisscom hingegen fordert eine
Beschränkung des Zugangs auf den vom Bundesrat festgelegten Mindestinhalt der
Verzeichniseinträge.
Durchgehend abgelehnt wird Artikel 21a, gemäss welchem der Bundesrat weitere
Verpflichtungen für die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung vorsehen kann, um die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Benutzerinnen und Benutzern sicherzustellen. Diese Bestimmung wird als zu generell und neben Artikel 11 Absatz 2 unnötig erachtet (Kantone: BL; Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, VIT, VSEI; Weitere
Teilnehmer: COLT, MCI WorldCom, Orange, Sunrise, Swisscom, UUNet).
2.6.3 Funkkonzessionen (Art. 22-24f)
Gemäss Sunrise soll die Ergänzung in Artikel 24 Absatz 1 gestrichen werden: Nach dieser wird die Konzessionsbehörde ermächtigt, die Funkkonzession mit Bedingungen oder
Auflagen betreffend die erbrachten Dienste zu ergänzen. Der Kanton TI will, dass die Rechte und Pflichten aus den Fernmeldedienstkonzessionen vollständig in die neuen Funkkonzessionen übernommen werden.
Von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert wurden die besonderen Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2, die dem Bundesrat die Kompetenz verleihen, von den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Bestimmungen über das Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung zu erlassen (Kantone: BL; BG; Politische Parteien: SP; Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, VIT, VSEI; Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Orange, Sunrise, UUNet). Während die einen die Einschränkung der Verfahrensrechte ablehnen, sollten nach Ansicht der anderen mögliche von den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens abweichende Bestimmungen zumindest im Gesetz vorgesehen werden. Die Swisscom lehnt eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat nicht grundsätzlich ab, verlangt aber eine Beschränkung dieser abweichenden Bestimmungen auf das Nötigste. Das BG, die SP und die Swisscom sprechen sich auch gegen Artikel 24 Absatz 3 aus, nach welchem im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar sind.
Die Swisscom schlägt vor, die Definition des - gemäss Art. 24d Abs. 1 und 2 der
Genehmigung durch die Konzessionsbehörde unterliegenden - wirtschaftlichen Übergangs der Funkkonzession (oder der Grundversorgungskonzession, s. Art. 19b) auf die
kartellrechtlichen Bestimmungen über die Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen zu stützen. Gemäss dem SICTA, der Swisscom und dem VSEI ist Artikel 24d Absatz 3, der die Meldepflicht für einen Übergang von mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder
Genossenschafts- und des Partizipationsscheinkapitals vorsieht, in der Praxis schwer umsetzbar bzw. unnötig.
Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern in Frage gestellt wurde die Ermächtigung der Konzessionsbehörde in Artikel 24e Absatz 1, die Funkkonzession (oder Grundversorgungskonzession, s. Art. 19b) zu widerrufen – und nicht nur anzupassen –, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben oder wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist (Weitere Organisationen und Verbände:
SICTA, VIT, VSEI; Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Orange, Sunrise, Swisscom,
UUNet). Sunrise fordert zudem eine volle und nicht nur eine angemessene Entschädigung bei einer wesentlichen Schmälerung der übertragenen Rechte (Art. 24e Abs. 2).