Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten

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einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den Boden im

Gemeingebrauch zu verfügen.

Der SBV fordert, dass die Interessen der privaten Eigentümer ebenfalls besser geschützt werden und Enteignungsverfahren (Art. 36 Abs. 1) gegen diese nur als letztes Mittel

eingeleitet werden.

Die Änderungen in Artikel 36 Absatz 2 stossen bei den Kantonen BS, NE, SO und ZG, der SP sowie der FRC und der SKS auf Zustimmung. Der Kanton GE und die Stadt Zürich machen geltend, dass die heute dem BAKOM vorbehaltenen Entscheide im Kompetenzbereich der Kantons- oder Gemeindebehörden liegen sollten. Gemäss der Swisscom sollte für die Mitbenutzung der Fernmeldeanlagen Vertragsfreiheit zwischen den Parteien gelten. Die Regulierungsbehörde sollte nicht eingreifen, und die Mitbenutzung sollte gegen eine marktübliche Entschädigung gestattet werden.

2.6.7 Abgaben (Art. 39-41)

Einige Vernehmlassungsteilnehmer (Weitere Organisationen und Verbände: VIT, VSE;

Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Orange, UUNet) verlangen, dass die Ersetzung des Begriffs «Frequenzklasse» durch den Begriff «Frequenzqualität» in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a auf keinen Fall zu einer Erhöhung der Gebühren führen dürfe, insbesondere bei bereits erteilten Konzessionen. allo.ch schlägt vor, die Kriterien für die Bestimmung der Gebührenhöhe um das Kriterium der Zweckbestimmung (Mobiltelefonie, GSM-R,

Betriebsfunk, Amateurfunk usw.) zu erweitern.

2.6.8 Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeanlagen und -dienste (Art. 48a)

MCI WorldCom, UUNet, VIT und VSE wollen den Artikel auf ausserordentliche Lagen oder wichtige Landesinteressen beschränken und verlangen eine Entschädigung der

Fernmeldedienstanbieterinnen.

COLT, SICTA, Sunrise, Swisscom und VSEI wollen den Artikel ganz streichen.

2.6.9 Übertretungen (Art. 52)

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, dass die Änderung in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Anbieterinnen daran hindern werde, vor der Konzessionserteilung Antennen zu errichten oder zu erwerben. Sunrise lehnt die Änderung ab. Die fehlende Absicht, eine Konzession zu erlangen, soll gemäss VIT, MCI WorldCom, Orange und UUNet als

zusätzliches Kriterium aufgenommen werden.

2.6.10 Aufsicht (Art. 58-60)

2.6.10.1 Art. 58

Die Änderungen werden begrüsst (Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, VIT,

VSEI; Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Orange, UUNet).