Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten
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2.3.2 Pflichten der marktbeherrschenden Anbieterinnen
2.3.2.1 Zugang (Art. 11)
Die Einführung des allgemeinen Begriffs des Zugangs wird von einigen Teilnehmern
begrüsst (Kantone: OW; Politische Parteien: FDP; Spitzenverbände: SBVG; Weitere
Organisationen und Verbände: SI, WEKO; Weitere Teilnehmer: Cable & Wireless, COLT,
MCI WorldCom, T-Systems, UUNet), von anderen hingegen abgelehnt (Politische Parteien: EDU, SP; Spitzenverbände: economiesuisse; Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, Swisscable, VSEI; Weitere Teilnehmer: Orange, Sunrise, Swisscom). Bei den Befürwortern wünschen einige, dass der Begriff des Zugangs – im Zusammenhang mit dem Begriff der Interkonnektion – in Anlehnung an die Zugangsrichtlinie der Europäischen Union präzisiert wird. Ferner sei der Regulierungsbehörde bei der Auferlegung spezifischer Pflichten ein Ermessensspielraum einzuräumen. Den Gegnern zufolge ist der Begriff des Zugangs zu vage und würde zu einer Rechtsunsicherheit führen. Ausserdem hätte dieses Konzept ihrer Ansicht nach gravierende negative Auswirkungen auf den Fix- und den Mobilbereich.
Subsidiär schlägt Sunrise vor, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgend differenzierte Verpflichtungen für den Zugang und kostenorientierte Preise nur für die Interkonnektion vorzusehen. In Bezug auf die Preise fordert NW eine Präzisierung des Begriffs der Kostenorientiertheit, und economiesuisse sowie Swisscom sprechen sich für einen klaren Bezug auf die in Artikel 45 FDV vorgesehene LRIC-Methode («long run incremental costs») aus.
Der Vernehmlassungsentwurf enthält keine Änderung von Artikel 11 Absatz 2, nach dem eine Anbieterin von Diensten der Grundversorgung auch dann zur Interkonnektion verpflichtet ist, wenn sie keine marktbeherrschende Stellung hat (Interoperabilitätsverpflichtung).
Dennoch erachtet die Swisscom diese Bestimmung als Fremdkörper in der Interkonnektionsregelung, welcher genau dort zu einer übermässigen Intervention der Regulierungsbehörde führe, wo der freie Wettbewerb spiele. Sie fordert deshalb, Artikel 11 Absatz 2 ersatzlos zu streichen.
In Bezug auf das Verfahren (Art. 11 Abs. 3 und 4) schlägt der SWICO vor, bei der Wettbewerbskommission einen Rechtsweg gegen Verfügungen der ComCom zu eröffnen. Gemäss der Swisscom soll anstelle der ComCom die Wettbewerbskommission in Zusammenarbeit mit dem Preisüberwacher die Interkonnektionsbedingungen festlegen. Im gleichen Sinne verlangt die Swisscom, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht dem BAKOM, sondern dem Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Kopie ihrer Interkonnektionsvereinbarungen zustellen (Art. 11 Abs. 2bis).
2.3.2.2 Weitere Pflichten (Art. 11a und 11b)
Die FDP begrüsst die Einführung spezifischer Verpflichtungen für die Gestaltung der
Rechnungslegung (Art. 11a). Gemäss der SBVG können durch die Kontentrennung Quersubventionen unterbunden werden. VIT, MCI WorldCom, Orange und UUNet stimmen Artikel 11a zwar ebenfalls zu, fordern aber eine Beschränkung auf diejenigen Verpflichtungen, die für marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Die Swisscom lehnt grundsätzlich jegliche Anforderungen an die Rechnungslegung ab, die über die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln hinausgehen. Ihrer Meinung nach stellt die Erleichterung der administrativen Aufgaben der ComCom keinen hinreichenden Grund dar, um ihre wirtschaftliche Freiheit als Unternehmen einzuschränken. Der SICTA, der VSEI und COLT stellen sich auf den Standpunkt, dass die Ziele von Artikel 11a nur durch einen klaren Entscheid der ComCom zum
Preisberechnungsmodell und zu den anrechenbaren Kosten erreicht werden können.
Das Verbot der Bündelung von Diensten für die marktbeherrschende Anbieterin (Art. 11b) wird von der Mehrheit der Teilnehmer begrüsst, die sich zu diesem Punkt äusserten
(Kantone: BS, NE; Politische Parteien: FDP; Spitzenverbände: SBVG; Weitere
Organisationen und Verbände: FRC, SI, SICTA, SIUG, VSEI, VIT, WEKO; Weitere