Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten
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Mehrere Teilnehmer rügen eine ungenügende Präzision des Artikels (Kantone: ZH, LU;
Politische Parteien: SP; Weitere Organisationen und Verbände: DSB+CDP.CH, FRC, SKS; Weitere Teilnehmer: Sunrise).
Sunrise erinnert an den Grundsatz, dass Daten nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie erhoben wurden.
SBVG fordert, abgesehen von den Daten über Verfolgungen und Sanktionen sowie von den Persönlichkeitsprofilen dürften keine Personendaten gesammelt werden. SIUG macht geltend, es dürften überhaupt keine Personendaten gesammelt werden.
COLT, DSB+CDP.CH, SICTA, SWINOG und VSEI können nicht nachvollziehen, welche Persönlichkeitsprofile das Bundesamt bearbeiten müsste.
DSB+CDP.CH, SP und ZH fordern, das im Artikel genannte Informationssystem genau zu umschreiben.
ZH und DSB+CDP.CH fordern, den Bundesrat zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen in Abs. 3 nicht nur zu ermächtigen, sondern zu verpflichten. Orange fordert, ihn zumindest zur Definition der betroffenen Daten zu verpflichten.
SWINOG fordert eine gesetzlich festgelegte maximale Datenaufbewahrungsdauer.
2.6.1.3 Art. 13b
Die SBVG sieht keine Probleme mit der Vorschrift, zumal diese der Regelung im
Bankengesetz entspreche.
Mehrere Teilnehmer fordern dagegen, den Artikel zu streichen (Weitere Organisationen und Verbände: SWINOG, SWITCH, VIT, VSE ; Weitere Teilnehmer: MCI WorldCom, Orange, UUNet).
BL, FRC, SKS und SP rügen eine ungenügende Präzision des Artikels.
BE fordert, die Bekanntgabe solle nur zulässig sein, wenn sich die empfangende Behörde die Daten nicht selbst beschaffen könne. Ausserdem solle die Übermittlung an andere Behörden kostenlos erfolgen.
BE, ZH und DSB+CDP.CH verlangen, die Amtshilfe nur im Einzelfall auf begründetes Ersuchen hin zu erlauben.
DSB+CDP.CH fordern dazu auf, zu klären, ob Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 der Erfüllung von Meldepflichten dienen. Falls dies der Fall sei, sei der Artikel zu präzisieren, falls keine Meldepflichten gemeint seien, seien die Sätze zu streichen.
2.6.2 Zugang zu den Verzeichnissen und weitere Verpflichtungen zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit (Art. 21+21a)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu diesem Punkt äusserten,
befürwortet grundsätzlich die neue Regelung des Zugangs zu den Verzeichnisdaten (Art. 21) (Kantone: BE; Weitere Organisationen und Verbände: FRC, SAB, SICTA, VIT, VSEI, WEKO; Weitere Teilnehmer: COLT, GLUE, MCI WorldCom, Orange, Sunrise, Tele2, TSS, UUNet). Mehrere Teilnehmer (COLT, MCI WorldCom, Orange, Sunrise, SICTA, Swisscom, UUNet, VIT, VSEI) verlangen, dass der Kreis der Zugangsberechtigten nicht zu weit gezogen und auf die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten und -produkten beschränkt wird. Nach Auffassung der Swisscom wäre die geplante
Preisregulierung (Kostenorientiertheit) unnötig und verfassungswidrig. Die SIUG ist der Überzeugung, dass der diskriminierungsfreie Zugang zu den Verzeichnisdaten am besten sichergestellt werden könnte, wenn das BAKOM selbst die Verzeichnisse führen würde.