Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten
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Die Mobilfunkbetreiberinnen (Orange, Sunrise, Swisscom) lehnen die Bekanntgabe oder Veröffentlichung einer bestimmten Zahl von Informationen bezüglich der Funkkonzessionen, insbesondere der Sendestandorte (Art. 24f), grundsätzlich nicht ab. Sie verlangen aber einzelne Änderungen, um die Auskunftspflicht des BAKOM einzuschränken. allo.ch schlägt vor, ebenfalls Informationen über die Eigentümer und die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) der Sender bekannt zu geben, und zwar auch dann, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2.6.4 Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente (Art. 28)
Der SICTA, die SIUG und der VSEI begrüssen die neue Gesetzesgrundlage für die
Einrichtung eines Streitbeilegungsdienstes (Art. 28 Abs. 2). SWITCH, der VIT, MCI
WorldCom, Orange und UUNet lehnen diese Bestimmung nicht grundsätzlich ab, schlagen aber verschiedene Präzisierungen und Klarstellungen vor. Gemäss COLT könnten in bestimmten Fällen Doppelspurigkeiten zwischen dem Streitbeilegungsdienst und der in Artikel 12c vorgesehenen Schlichtungsstelle auftreten.
2.6.5 Fernmeldeanlagen (Art. 31-34)
Zu Art. 31 wünscht die VSEI zur Vermeidung von juristischen Unsicherheiten genauere Definitionen bezüglich den Anforderungen an das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme sowie die Installation von Fernmeldeanlagen. P.Fischer geht mit seinem Vorschlag, den (in der Revision eingeführten) Ausdruck "in der Regel" im Absatz 2 des vorgenannten Artikels wieder zu streichen, in die selbe Richtung. Die VSEI ist mit der Formulierung der Artikel 32 bis 34 einverstanden.
Der BZS sowie P. Gämperli schlagen vor, den Art. 32 um einen Absatz 2 zu ergänzen,
wonach es nicht erlaubt sei , in der Nähe einer bereits bestehenden Fernmeldeanlage eine zusätzliche zu erstellen. Dadurch sollen die Fernmeldeanlagen effizienter betrieben werden können.
Die USKA wünscht, dass das BAKOM im Falle von Störungen nur eingreift, wenn die gestörte Fernmeldeanlage den Vorschriften in Bezug auf Störfestigkeit und dem Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
SICTA ist mit der Formulierung der Artikel 32 bis 34 einverstanden.
2.6.6 Wege- und Mitbenutzungsrechte (Art. 35-37)
Die BZS und P. Gämperli erachten Artikel 691 bis 693 Zivilgesetzbuch als ausreichend und schlagen deshalb vor, Artikel 35 bis 37 FMG ersatzlos zu streichen.
Die Kantone BS, GE und SO, der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband sowie die Stadt Zürich machen Vorschläge, wie die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung von Boden im Gemeingebrauch durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 35) besser gewahrt werden können, insbesondere im Bereich der Koordination der Arbeiten. Ferner fordern der Kanton BS und die Stadt Zürich die Möglichkeit, eine Garantie zur Abdeckung der Risiken, die mit dem möglichen Konkurs einer Fernmeldedienstanbieterin einhergehen, zu verlangen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen schlagen vor, die Begriffe «Leitungen» und «öffentliche Sprechstellen» durch den allgemeineren Begriff «Fernmeldeanlagen» zu ersetzen (Weitere Organisationen und
Verbände: SICTA; Weitere Teilnehmer: Orange, Sunrise, Swisscom).
Betreffend Art. 37 sollen gemäss der Stadt Zürich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Führen und Nachführen eines Registers ihrer Anlagen verpflichtet werden, um über