Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten

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wird, dass Anbieterinnen ihre Dienstleistungen nur in Zentren erbringen. Die LPS wünscht, dass die Entbündelung nicht auf Kosten der Randregionen eingeführt werde. Gemäss FRC müssten die Massnahmen zur Verhinderung jeglicher Diskriminierung der Randregionen klar formuliert werden. Die SAB stellt sich auf den Standpunkt, dass der genügenden

Entschädigung der verpflichteten Anbieterin zu wenig Bedeutung zugemessen werde, und dass die geltende Regelung, wonach die ComCom im Streitfall die

Interkonnektionsbedingungen festlegt, ungenügend sei. Regionalpolitisch unerwünschte Effekte müssten mittels Festlegung der Interkonnektionspreise in Gesetz oder Verordnung ausgeglichen werden. Die CVP ist der Meinung, dass im Sinne des landesweiten Service public und der Solidarität zwischen den Regionen einerseits verhindert werden müsse, dass ein Preis- oder Leistungsgefälle zwischen den verschiedenen Landesteilen entstehe.

Andererseits sei aber auch dafür zu sorgen, dass sich Investitionen auf der letzten Meile für die Telekommunikationsanbieterinnen auch in den Rand- und Bergregionen weiterhin

lohnten. Und schliesslich verlangt SH, dass Preisvorschriften und sonstige

Rahmenbedingungen der Interkonnektion so zu wählen sind, dass ein Investitionsanreiz gewährleistet bleibt.

Verschieden Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zu Fragen der Marktbeherrschung und des wirksamen Wettbewerbs sowie zu den wirtschaftlichen Konsequenzen der

Entbündelung generell. So ist der SGB der Ansicht, dass die Swisscom angesichts der bestehenden Kabelnetze keine marktbeherrschende Stellung auf dem Breitbandmarkt innehabe. Auch sei die Hypothese nicht bewiesen, dass verstärkter Wettbewerb die Anzahl der Breitbandanschlüsse vergrössere. Gemäss CNG/Transfair ist die Swisscom angesichts des Bestehens von WLL, CATV und PLC im Anschlussbereich nicht marktbeherrschend. Im Übrigen sei die Entbündelung einem gesunden Telekommunikationsmarkt mittelfristig

abträglich, da sie die kleinen, unrentablen Gesellschaften begünstige und die

marktbeherrschende Anbieterin daran hindere, die im Hinblick auf Investitionen notwendigen finanziellen Mittel freizumachen. Damit werde die technologische Entwicklung beeinträchtigt. Auch UR führt aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen des FMG und seiner

Ausführungsbestimmungen neben positiven Aspekten in den Randregionen insgesamt betrachtet eher negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Breitbandmarktes

(Verzerrung des Wettbewerbs, Reduktion der Investitionsanreize und damit verzögerter Ausbau von Breitbandinfrastrukturen) hätten. Desgleichen bezweifelt SO, dass die

Entbündelung zu wirksamem Wettbewerb beitrage. Anderer Meinung ist die WEKO. Sie führt aus, dass die Entbündelung im Ausland zu wirksamem Wettbewerb beigetragen und die marktbeherrschenden Anbieterinnen veranlasst habe, ihre Preise zu senken und neue Dienstleistungen anzubieten. Auch die SI ist der Meinung, dass nur über die Entbündelung Wettbewerb in allen Bereichen des schweizerischen Telekommarktes flächendeckend herbeigeführt werden könne, so dass insbesondere auch Randregionen davon profitierten. ZG hält fest, dass die Entbündelung den Wirtschaftsstandort Schweiz stärke.

Ebenfalls zur Sprache kommt das Verhältnis zwischen Entbündelung und Grundversorgung. Gemäss WEKO bleibt die Grundversorgung auch bei einer Entbündelung garantiert. BL hält fest, dass es die Bestimmungen zur Grundversorgung erlauben, ebendiese auch im Falle der Entbündelung sicherzustellen. Der HEV legt grossen Wert darauf, dass die Grundversorgung zu bezahlbaren Preisen trotz Entbündelung in sämtlichen Landesteilen sichergestellt und dem Konsumentenschutz gebührend Rechnung getragen wird. Die ERFA-Regio beklagt Lücken im ADSL-Angebot, das in grossen Teilen der Bergregionen nicht verfügbar sei, und rechnet bei einer Entbündelung mit Nachteilen für die Grundversorgung. Gemäss VS ist eine gebührende Versorgung der Randregionen bei der Entbündelung nur mittels bewährter und ausgebauter Grundversorgung möglich. GR ist der Ansicht, dass eine Entbündelung nur dann in Frage komme, wenn die Grundversorgung ein umfassendes Angebot und eine Breitbandinfrastruktur garantiere. Gemäss SO wirke sich die Entbündelung zum Nachteil der Grundversorgung und der Breitbanddienste in Randregionen aus. Schliesslich hält

CNG/Transfair fest, dass sich die Entbündelung direkt gegen die Interessen der Swisscom richte und über deren Grundversorgungsauftrag hinweg sehe.