Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/9: Änderung des Fernmeldegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen · 26 Seiten

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Allerdings bringen einige dieser Befürworter Vorbehalte an oder wünschen Präzisierungen. So soll insbesondere die Frage der langfristigen wirtschaftlichen Folgen des Vorschlags vertieft geprüft werden (BS) bzw. vor jedem Eingriff geprüft werden, ob sich die

marktbeherrschende Stellung auf die allgemeine Wirtschaft positiv oder negativ auswirkt (CVCI). Für wettbewerbsrechtliche Fragen sollten die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher zuständig sein (SH, SWICO). Im Mindestfall sollten die anwendbaren Kriterien angegeben (SGV) bzw. sollte festgelegt werden, dass die Kriterien des

schweizerischen Wettbewerbsrechts einzuhalten (Cable & Wireless, MCI WorldCom,

Sunrise, UUNet, VIT) und zu publizieren sind (BL). Es wird vorgeschlagen, die wichtigsten Märkte zuerst (Cable & Wireless) und die Nischenmärkte nicht zu prüfen (Switch).

Während der SICTA geteilter Meinung ist, lehnen verschiedene Teilnehmer die Einführung einer Ex-ante-Regulierung ab (Kantone: SO; Spitzenverbände: CNG/Transfair,

economiesuisse, SGB; Weitere Organisationen und Verbände: SAB, Swisscable, SwissICT, VSEI; Weitere Teilnehmer: Orange, Swisscom). Ihrer Ansicht nach führt die vorgeschlagene Lösung zu einer übermässigen sektorspezifischen Regulierung und löst das Problem der langen Verfahrensdauern nicht. Zur Verhinderung von Missbräuchen genüge das geltende allgemeine Wettbewerbsrecht. Die Kompetenzen der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) sollen nicht zu Lasten der Zuständigkeiten der Wettbewerbs-

kommission ausgebaut werden. Vielmehr könnten die heutigen Probleme durch eine

Übertragung von Zuständigkeiten an die Wettbewerbskommission gelöst werden.

Verschiedene Befürworter wie auch Gegner der Ex-ante-Regulierung schlagen eine gesetzliche Beschränkung der Verfahrensdauer vor (Kantone: BE, BL, SH; Spitzenverbände:

economiesuisse; Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, SWICO, Swisscable, VSEI, VIT; Weitere Teilnehmer: Cable & Wireless, MCI WorldCom, Orange, Sunrise, UUNet). Am häufigsten wird eine Dauer von vier Monaten empfohlen.

Im Zusammenhang mit dem Verfahren wurde auch mehrfach zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden Stellung genommen. In Abweichung von der allgemeinen Regel gelten angefochtene Entscheide der ComCom zu den marktbeherrschenden Anbieterinnen auf den relevanten Märkten (Art. 10a Abs. 3) und zur Genehmigung der Standardangebote (Art. 11 Abs. 1ter) in jedem Fall bis zum endgültigen Entscheid. Während verschiedene Teilnehmer diese Lösung begrüssen (Kantone: BS; Spitzenverbände: SBVG; Weitere Teilnehmer: Cable & Wireless, COLT, MCI WorldCom, T-Systems, UUNet), erachten sie andere als eine zu weit gehende, mit einem Rechtsstaat unvereinbare Beschränkung der Verfahrensrechte der Parteien, die ausserdem einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge haben könnte (Kantone: BE, SO; BG; Spitzenverbände: economiesuisse, SGB; Weitere Organisationen und Verbände: SICTA, SKS, SWICO,

Swisscable, VSEI; Weitere Teilnehmer: Orange, Sunrise, Swisscom).

Verschiedene Teilnehmer wünschen, dass der Begriff «interessierte Kreise» (d.h.

Konkurrentinnen und relevante Verbände, gemäss erläuterndem Bericht) in Artikel 10a Absatz 1 und 11 Absatz 1ter definiert wird. Ferner soll der Anbieterin, deren Marktposition geprüft wird, eindeutig die Parteistellung verliehen werden (Weitere Organisationen und Verbände: VIT; Weitere Teilnehmer: Cable & Wireless, MCI WorldCom, Sunrise, UUNet). Sunrise schlägt sogar vor, dass bei einem Verfahren sämtliche betroffenen Anbieterinnen (marktbeherrschende Anbieterin und Konkurrentinnen) die Parteistellung erhalten sollten.

VIT, Cable & Wireless, MCI WorldCom und UUNet schliesslich fordern eine inhaltliche Präzisierung des Standardangebots und die Festlegung von Qualitätskriterien (beispielsweise Liefer- und Reparaturzeiten). Bei den Preisen sollte sich das Gesetz auf Vergleichswerte beziehen (Benchmarking). Ferner sollten Konventionalstrafen vorgesehen werden. Wenn die marktbeherrschende Anbieterin das Standardangebot nicht einhält, sollte die Regulierungsbehörde von Amtes wegen einschreiten können.