Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten
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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 9
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 22 RPG der Standort einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone bzw. der Standort einer forstlichen Baute oder Anlage im Wald auch nicht völlig frei gewählt werden. Vielmehr können öffentliche Interessen einen anderen Standort gebieten. Zu diesen öffentlichen Interessen gehören auch solche des Natur- und Heimatschutzes. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt in einem Bundesinventar handelt oder nicht. Dazu etwa BGE 118 Ib 340, 123 II 506 und 508.)
Abs. 1–2: Zulässigkeit von Eingriffen
Objekte des Natur- und Heimatschutzes, die in ein Inventar von nationaler Bedeutung aufgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 NHG), müssen nur insoweit erhalten bzw. geschont werden, als entsprechende Schutzziele betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 NHG). Sind durch eine Veränderung am Objekt keine Schutzziele berührt, so ist der Eingriff zulässig (Abs. 1). Die klare Definition von Schutzzielen (Art. 5 VIVS i.V. mit Anhang 2 zur VIVS) ist gerade in diesem Zusammenhang sehr wesentlich. Schutzziele sind nämlich dann nicht berührt, wenn der Anhang 2 nach dem Eingriff nicht umgeschrieben werden muss. Als Beispiele lassen sich die beiden folgenden aufführen: Ersatz des Belags einer Naturstrasse durch einen neuen Naturbelag; Verstärkung einer Brücke durch eine äusserlich nicht in Erscheinung tretende und auch nicht in die Bausubstanz eingreifende Metallkonstruktion. Die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Dokumentation und zur Mitteilung an das ASTRA (Art. 7 VIVS).
Zulässig sind gemäss Abs. 2 auch geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele eines Objekts, das in einem Inventar von nationaler Bedeutung enthalten ist (z.B. zeitweise Beleuchtung des Pilatusgipfels als Teil eines BLN-Gebiets, BGE 123 II 265 f.; Festsetzung der Restwassermenge für die Giessbachfälle, BGE vom 22. Januar 2003, 1A.151/2002, E. 4.5.3–4.5.5 und 4.6, publiziert in URP 2003 235 ff.). Hier ist immerhin eine einfache Interessenabwägung nötig. Der Eingriff muss sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Schutzinteresse; allerdings ist es nicht erforderlich, dass die für den Eingriff ins Feld geführten Interessen von nationaler Bedeutung sind. Einzubeziehen ist dabei das Gebot der grösstmöglichen Schonung (Abs. 4).
Abs. 3: Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung
Als Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts, das in einem Inventar von nationaler Bedeutung figuriert, gelten nicht geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele. Ein solches Abweichen kommt nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Frage, wenn der ungeschmälerten Erhaltung des Objekts gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Das Eingriffsinteresse hat zudem von nationaler Bedeutung zu sein. Es muss sich auf entsprechende bundesrechtliche Verfassungs- oder Gesetzesaufträge stützen (z.B. nationales Interesse an einer ausreichenden Versorgung mit Kies bzw. elektrischer Energie oder an der Sicherstellung von genügendem Deponieraum zur Ablagerung von Abfällen). Mit der grundsätzlichen Anerkennung eines nationalen Interesses aufgrund eines solchen Verfassungs- oder Gesetzesauftrags steht aber noch nicht fest, dass auch ein bestimmtes Einzelvorhaben von nationaler Bedeutung ist; vielmehr muss dies im konkreten Fall nachgewiesen werden. In den genannten Fällen ist deshalb darzulegen, dass zumindest Engpässe in der regionalen Versorgung bzw.
Entsorgung vorliegen und zugleich valable Standortalternativen fehlen (vgl. BGE Giessbachfälle vom 22. Januar 2003, 1A.151/2002, E. 4.3, publiziert in URP 2003 235 ff.).