Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 8

Wendung „nach Möglichkeit“ meint dabei nicht die technische Machbarkeit, sondern wirft vielmehr die Fragen der Zweckmässigkeit und der finanziellen Tragbarkeit auf.

Unabhängig vom Substanzgrad des Abschnittes sind ausserdem die noch vorhandenen Wegbegleiter, d.h. profane oder geistliche Bauten oder andere festinstallierte Gegenstände am Weg, wie z.B. Kapellen, Wegkreuze und Distanzsteine, in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem historischen Verkehrswege zu erhalten (Abs. 4). Wegbegleiter tragen oft Inschriften, die das Erstellungsdatum nennen und spielen damit eine wichtige Rolle als historische Quellen für die geschützten Abschnitte. Ausserdem sind die Wegbegleiter oft wichtige Anhaltspunkte für den genauen Verlauf eines historischen Verkehrswegs im Gelände. Bestimmte historische Verkehrswege haben stets Wegbegleiter (z.B. Bildstöcke und Kapellen auf einem Stationenweg), woraus sich ein direkter funktionaler Zusammenhang ergibt. Der funktionale Zusammenhang zwischen Wegbegleiter und Wegabschnitt kann aber durchaus auch indirekter Natur sein (z.B. bei einem Wirtshaus). Der Begriff des funktionalen Zusammenhangs ist damit recht breit. Die entsprechende Einrichtung kann in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Abschnitt stehen, gestanden haben oder gar mit ihm entstanden sein.

Art. 6 Eingriffe

Vorbemerkung: Interessenabwägung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe

Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben haben Bund und Kantone sämtliche Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu schonen und ungeschmälert zu erhalten. Allerdings kann von dieser Schutzpflicht im Rahmen einer einfachen Interessenabwägung abgewichen werden (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Interessenabwägung ist deshalb einfach zu nennen, weil sie nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist, wie z.B. ein nationales Interesse an der Projektrealisierung. Damit sind im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 3 Abs. 1 NHG sämtliche relevanten Interessen für und gegen einen Eingriff zu erheben, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. zur Methode der Interessenabwägung auch Art. 3 der Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1).

Die Bezeichnung eines Objekts des Natur- und Heimatschutzes als von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG) bewirkt eine Verstärkung der Schutzverpflichtung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Ein Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 NHG) ist zwar im Einzelfall möglich, aber nur, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Es handelt sich damit um eine im Schutzinteresse gesetzlich vorstrukturierte Interessenabwägung.

Die Verpflichtungen nach Art. 3 und 6 NHG zur Vornahme von Interessenabwägungen gelten, wie bereits angetönt, nur im Rahmen der „Erfüllung von Bundesaufgaben“. Dazu gehören Infrastrukturprojekte des Bundes, Bundessubventionen sowie alle Bewilligungen, deren Erteilungsvoraussetzungen bundesrechtlich geordnet sind, unabhängig davon, ob die Bewilligungen vom Bund oder von den Kantonen erteilt werden (z.B. Rodungsbewilligungen, Bewilligungen für Bauten ausserhalb von Bauzonen nach Art. 24 RPG), nicht aber die kantonale Nutzungsplanung sowie Bewilligungen, deren Erteilungsvoraussetzungen ausschliesslich kantonalrechtlich geordnet sind (z.B. Bewilligungen für zonenkonforme Bauten nach Art. 22 RPG). Deshalb unterliegen z.B. landwirtschaftlich begründete Eingriffe in historische Verkehrswege in der Landwirtschaftszone diesen Verpflichtungen nicht, sofern sie ohne Bundessubventionen ausgeführt werden. Gleiches gilt für forstlich begründete Eingriffe in historische Verkehrswege, die im Wald liegen. Daran wird auch die Schaffung des Bundesinventars nichts ändern. (Allerdings