Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 15

Zusätzlich geregelt werden muss einzig noch, dass in der Beitragsverfügung bestimmt werden kann, dass der entsprechende Verkehrsweg als Fuss-, Wander- oder Veloweg angelegt bzw. erhalten und zudem verbindlich gesichert wird. Diese Auflage bzw. Bedingung erscheint zur langfristigen tatsächlichen und rechtlichen Sicherung von subventionierten historischen Verkehrswegen unabdingbar. Der Einbezug der historischen Wegstrecken in das Netz der Fuss- und Wanderwege – und wenn möglich auch in jenes der Velowege – sowie die verbindliche Verankerung der unterstützten Objekte in einer rechtskräftigen (Fuss-, Wander- oder Veloweg-)Planung soll deshalb allgemein als Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen nach VIVS gelten (vgl. „Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Historische Verkehrswege nach Art. 13 NHG“, Entwurf des ASTRA vom 11. Dezember 2002, Ziff. 3 und 4). Der entsprechende Abs. 2 stützt sich auf Art. 3 ff. FWG und Art. 3 Abs. 3 Bst. c RPG.

Abs. 3: Ausschluss von Finanzhilfen für Gebäude

Wegbegleiter unterstehen wie die historischen Verkehrswege dem Schutz dieser Verordnung (vgl. Art. 5 Abs. 4 sowie die Erläuterungen zu Art. 6 a.E.). Gleichzeitig sind viele Wegbegleiter, wie Kapellen, Kirchen, Klöster und Burgen, als Gebäude auch Schutzobjekte des Heimat-

schutzes und der übrigen Denkmalpflege.

Mit Abs. 3 soll angesichts der geringen finanziellen Mittel, welche für den Schutz der historischen Verkehrswege zur Verfügung stehen, ein gezielter Einsatz der Finanzhilfen sichergestellt und gleichzeitig eine klare Abgrenzung der Kompetenzen des ASTRA von jenen des Bundesamtes für Kultur (BAK) verankert werden. Es sollen aufgrund der VIVS keine Finanzhilfen für Gebäude ausgerichtet werden, sondern nur solche zur Erhaltung der historischen Verkehrswege selbst sowie anderer Wegbegleiter wie Distanzsteine, Wegkreuze und Bildstöcke.

Unterstehen Teile der historischen Verkehrswege selbst auch dem Heimatschutz oder der übrigen Denkmalpflege (z.B. Brücken), so bestimmt Art. 12 Abs. 1 SuG, dass der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufzuteilen ist und die Bundesbeiträge nach den einzelnen Interessen gewährt werden; dazu braucht es keine weitere Regelung auf Verordnungsebene.

Art. 12 Berücksichtigung in der kantonalen Raumplanung

Art. 26 Abs. 2 NHV regelt zwar, dass die Kantone bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten die Massnahmen berücksichtigen, für die der Bund Finanzhilfen ausrichtet, und dass sie insbesondere dafür sorgen, dass die Pläne und Vorschriften im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung den entsprechenden Schutzmassnahmen Rechnung tragen. Dagegen regelt die NHV nicht, ob und wie die Kantone den Bundesinventare in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Nachachtung zu verschaffen haben, wenn keine Finanzhilfen des Bundes fliessen.

Da den Bundesinventaren nach Art. 5 NHG Konzeptcharakter zukommt, sind sie von den Kantonen bereits nach Art. 6 Abs. 4 RPG in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Dieser Gedanke wird in Abs. 1 weitergeführt.

Konsequenterweise haben die Kantone dem Bundesinventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung aber auch im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen, wie dies Abs. 2 verlangt. Diese Formulierung berücksichtigt, dass den Kantonen vom RPG und