Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten
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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 7
die Ergänzung oder Aufhebung eines Abschnittes oder einer Linienführung einer Strecke sowie die Zuordnung eines anderen Substanzgrades (z.B. «historischer Verlauf mit viel Substanz» statt «historischer Verlauf mit Substanz») zu einem solchen Objekt (vgl. zu dieser Unterscheidung die Erläuterungen zu Art. 5 VIVS).
Nach Art. 5 Abs. 2 NHG sind die Inventare nicht abschliessend; vielmehr sind sie regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Diese Aufgabe ist einerseits laufend zu erfüllen. Abs. 3 legt weiter fest, dass in grösseren zeitlichen Abständen eine gesamthafte Überprüfung von Anhang 2 vorgenommen wird. Der Zeithorizont von 20 Jahren ist bewusst etwas länger angesetzt als jener für die gesamthafte Überprüfung der Richtplanung (gemäss Art. 9 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700 10 Jahre) und der Nutzungsplanung (gemäss Art. 15 Bst. b RPG für Bauzonen 15 Jahre). Dabei dürfte es zweckmässig sein, nicht sämtliche historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung gleichzeitig zu überprüfen, sondern vielmehr kantonsweise gestaffelt vorzugehen.
Art. 5 Schutzziele
Die Schutzziele unterscheiden sich vorab nach dem Substanzgrad, welcher dem einzelnen Abschnitt eines historischen Verkehrswegs von nationaler Bedeutung aufgrund seiner Form, seiner Oberfläche und seiner Begrenzung zugeordnet werden kann.
«Mit viel Substanz» (Abs. 1) bedeutet, dass der Abschnitt durch qualitativ hochwertige Elemente traditioneller Wegsubstanz reichhaltig geprägt ist. Solche Abschnitte sind die wertvollsten Schutzobjekte und sollen deshalb mit allen ihren Elementen ungeschmälert erhalten werden. Ungeschmälert erhalten werden damit alle Elemente, welche im Anhang 2 beschrieben sind. Dabei handelt es sich insbesondere um den Verlauf der Verbindungen im Gelände, deren Form und Oberfläche, die Kunstbauten, das traditionelle Baumaterial sowie die wegbegrenzenden Elemente wie Mauern, Zäune und Alleen. Als wegbegrenzende Elemente im Sinne dieser Bestimmung können unter Umständen auch weitere Bepflanzungen (z.B. Hecken) in Betracht kommen; dies allerdings nur, sofern ihr Zusammenhang mit dem Weg deutlich erkennbar und zudem durch einen entsprechenden planerischen, baulichen oder pflegerischen Aufwand von Menschenhand bewusst geschaffen worden ist. Vorbehalten bleibt hier wie auch für Abschnitte mit einem geringeren Substanzgrad selbstverständlich die Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 6 NHG (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 VIVS).
«Mit Substanz» (Abs. 2) bedeutet, dass der Abschnitt durch durchschnittliche traditionelle Wegsubstanz charakterisiert wird. Solche Abschnitte sollen deshalb auch nicht mit allen ihren Elementen einem Schutz unterliegen, wie er für Abschnitte «mit viel Substanz» vorgesehen ist. Vielmehr sollen sie mit ihren hauptsächlichen Elementen ungeschmälert erhalten werden.
Welche sind die hauptsächlichen Elemente sind, ergibt sich wiederum aus Anhang 2.
«Historischer Verlauf» (Abs. 3) bedeutet, dass ein Abschnitt in seinem ursprünglichen Verlauf noch zu erkennen ist, jedoch keine oder nur noch geringe Elemente an traditioneller Wegsubstanz aufweist. Unter diese Kategorie fallen einerseits Abschnitte, welche nie bedeutende traditionelle Wegsubstanz aufgewiesen haben (z.B. böschungslose Erdwege, Wasserwege). Andererseits zählen dazu jene Abschnitte, deren traditionelle Wegsubstanz zerstört oder überprägt wurde (z.B. Abschnitt, dessen frühere trocken geschichteten Stützmauern durch Drahtschotterkörbe ersetzt wurden). Diese Abschnitte sollen nach Möglichkeit weiterhin begangen oder befahren werden können und zwar mit dem Verlauf, wie er in Anhang 2 umschrieben ist. Die