Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 14

Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sind zudem als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken (Art. 13 Abs. 3 NHG; Ausnahmen in Art. 8 NHV).

Für die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes kann das Departement eine Prioritätenordnung zu erlassen, wenn die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SuG; vgl. die Prioritätenordnungen des EDI für die Bereiche des Heimatschutzes und der Denkmalpflege, SR 451.71 bzw. SR 445.16). Reichen die Mittel nicht aus, so stehen hauptsächlich drei Möglichkeiten offen: Anwendung eines reduzierten Prozentsatzes, Zusicherung eines Bundesbeitrages für einem späteren Jahr (Art. 17 Abs. 2 Bst. a SuG), Abweisung des Gesuchs, wenn eine Finanzhilfe nicht innert angemessener Frist gewährt werden kann (Art. 13 Abs. 5 SuG).

In Fällen von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung hat zunächst eine Mahnung zu erfolgen. Wird trotzdem nicht erfüllt, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt Zins von 5% seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG; Art. 11 Abs. 2 und 3 NHV-E). Wird trotzdem mangelhaft erfüllt, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt Zins von 5% seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 2 SuG; Art. 11 Abs. 2 und 3 NHV-E). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG; Art. 11 Abs. 3 NHV-E).

Abs. 1: Grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen der NHV

Die Subventionierung von Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen (mit Einschluss der Wegbegleiter) richtet sich auf Gesetzesebene nach den Bestimmungen des NHG und des SuG. Auf Verordnungsebene sollen grundsätzlich die Bestimmungen der NHV anwendbar sein, was Abs. 1 als Ausgangspunkt festhält.

In den nachfolgenden Absätzen sind deshalb nur die Besonderheiten zu regeln, welche für die Subventionierung der historischen Verkehrswege gelten sollen.

Keine besondere Regelung bedarf es insbesondere, um eine klare Ausscheidung der beitragsberechtigten Aufwendungen vorzunehmen. Es dürfen nämlich bereits aufgrund der Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 SuG und Art. 6 Abs. 1 NHV-E nur jene Aufwendungen als massgebende Kosten anerkannt werden, welche in einem engen Zusammenhang mit den Anliegen der Erhaltung der historischen Wegsubstanz stehen (vgl. „Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Historische Verkehrswege nach Art. 13 NHG“, Entwurf des ASTRA vom 11. Dezember 2002, Ziff. 5). Die klare Ausscheidung der Kosten ist gerade für den Bereich der historischen Verkehrswege besonders wichtig, weil hier in der Regel Projekte zu beurteilen und zu subventionieren sind, die in der Hauptsache auf ein anderes Ziel (z.B. Bau oder Erneuerung einer Strasse) ausgerichtet sind als auf die Erhaltung der historischen Wegsubstanz.

Abs. 2: Einbezug der historischen Wegstrecken in die Fuss-, Wander- und Velowege

Abs. 2 geht von der Regelung von Art. 7 NHV aus, gemäss welcher die Zusicherung einer Finanzhilfen mit bestimmten Auflagen und Bedingungen verknüpft werden kann. Die möglichen Nebenbestimmungen von Subventionsverfügungen sind in Art. 7 Abs. 1 NHV in nicht abschliessender Weise („insbesondere“) aufgezählt. Die dort genannten Auflagen und Bedingungen decken das Spektrum der Nebenbestimmungen weitgehend ab, welche für die Gewährung von Finanzhilfen für historische Verkehrswege nötig sind.