Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten
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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 6
Strecken beinhalten sämtliche Linienführungen zwischen den Anfangs- und Endpunkten, die in der Regel historische Etappenorte verbinden (z.B. Thun–Kandersteg). Solange eine Strecke über einen einzigen Verkehrsweg verläuft, unterteilt sie sich zwar nicht in unterschiedliche Linienführungen. Können aber auf einer Strecke mehrere nebeneinander verlaufende Verkehrswege unterschieden werden (z.B. rechtsufriger und linksufriger Saumweg), die nachweislich die gleichen Anfangs- und Endpunkte miteinander verbanden, wird die Strecke in verschiedene Linienführungen unterteilt. Strecken und Linienführungen sind sodann, wo die Weggeschichte oder die Wegsubstanz einen besonderen Beschrieb rechtfertigen, in verschiedene Teilstücke unterteilt, die im Bundesinventar und auch in Art. 5 VIVS Abschnitte genannt werden.
Objekte des Bundesinventars sind in der Regel ganze Strecken. In einzelnen Fällen sind jedoch auch Linienführungen oder Abschnitte von nationaler Bedeutung, die zu einer Strecke gehören, die als Ganzes nicht von nationaler Bedeutung ist.
Art. 4 Umschreibung der Objekte
Die Umschreibung der einzelnen Objekte des Bundesinventars der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung ist gemäss Abs. 1 Satz 1 Gegenstand von Anhang 2. Diese „Publikation der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung“ (Titel von Art. 9 VIVS) enthält gemäss Abs. 1 Satz 2 namentlich Angaben über die Lage, die historische Bedeutung und die Substanz der einzelnen Objekte. Die Dokumentation umfasst erstens die Beschriebe der einzelnen Objekte, dies mit Einschluss der Wegbegleiter (vgl. dazu Art. 5 Abs. 4 und die entsprechenden Erläuterungen). Weiter ist auf Inventarkarten im Massstab 1:25'000 dargestellt, wo sich die einzelnen Objekte befinden, wie sie sich gliedern und welchen Substanzgrad sie aufweisen. Schliesslich sind die einzelnen Befunde, die bei der Erstaufnahme im Gelände gemacht wurden, auf Geländekarten im Massstab 1:25'000 bezeichnet. Es gilt noch vertieft zu prüfen, ob diese Geländekarten wie die anderen Elemente von Anhang 2 später nachgeführt werden sollen. Auch wenn der Anhang 2 ausserhalb der VIVS veröffentlicht wird, bildet er Bestandteil dieser Verordnung; es kommt ihm damit – jedenfalls in wesentlichen Teilen – rechtsetzender Charakter zu. Wesentliche Bedeutung hat Anhang 2 insbesondere für die Bestimmung der Schutzziele (Art. 5 VIVS) für die einzelnen Objekte des Bundesinventars.
Die Befugnis, geringfügige Änderungen von Angaben über die Objekte vorzunehmen, wird mit Abs. 2 Satz 1 vom Bundesrat an das Departement delegiert. Mit einer entsprechenden Bestimmung wurden bereits im Bereich der Bundesinventare, die sich auf die eidg. Jagdgesetzgebung stützen (Art. 3 der Verordnung über die eidg. Jagdbanngebiete, VEJ, SR 922.31 sowie Art. 3 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV, SR 922.32), gute Erfahrungen gemacht. Die Übertragung dieser Kompetenz auf das Departement stützt sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 RVOG, gemäss welchem der Bundesrat die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann. Als geringfügige Änderungen sind solche von untergeordneter Bedeutung anzusehen (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 Satz 2 RVOG, wonach die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen nur in Fällen von untergeordneter Tragweite an das Departement übertragen werden darf). Mit Abs. 2 Satz 2 wird die Tragweite der geringfügigen Änderungen bezogen auf die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung konkretisiert: Als geringfügig gelten danach Änderungen, welche sich weder auf den Bestand von Linienführungen und Abschnitten einzelner Strecken noch in wesentlichem Masse auf deren Substanz auswirken. Die erhebliche Änderung der Beschreibung der Lage, der historischen Bedeutung und der Substanz von einzelnen Objekten bleibt dagegen Sache des Bundesrats. Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere