Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 11

landschaftsschutzes gegenüber dem BUWAL (Art. 27 Abs. 2 NHV) – keine gesetzliche Grundlage dafür, von den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zu verlangen, Verfügungen im Zusammenhang mit dem Schutz der historischen Verkehrswege dem ASTRA mitzuteilen. Auch kennt die NHV keinerlei Mitteilungspflicht von Eingriffen. Mit Blick auf die Verpflichtung von Art. 5 Abs. 2 NHG, das Inventar regelmässig zu bereinigen und auf Art. 4 Abs. 3 VIVS, wonach die gesamte gesonderte Publikation regelmässig, spätestens aber nach 20 Jahren, überprüft werden soll, ist das ASTRA jedoch auf entsprechende Meldungen angewiesen. Abs. 2 schreibt deshalb vor, dass die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone – gemeint sind die jeweiligen Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsbehörden – dem ASTRA sämtliche Eingriffe in historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mitteilen, welche die Schutzziele beeinträchtigen. Verbunden wird damit die weitere Pflicht, die aufgrund von Abs. 1 nach Eingriffen erstellten Dokumentationen von baugeschichtlichen Funden und Geländebefunden vorzulegen.

Art. 8 Information

Nach Art. 25a Abs. 1 NHG sorgen Bund und Kantone für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. Mit dem Erlass der VIVS kommt dem Bund zumindest eine entsprechende Informationsaufgabe zu, handelt es sich doch beim Schutz der historischen Verkehrswege nicht nur um Heimatschutz, für welchen aufgrund von Art. 25a Abs. 1 NHG keine bundesrechtliche Informationsverpflichtung bestehen würde, sondern in wesentlichem Masse auch um Landschaftsschutz, über welchen Behörden und Öffentlichkeit nach der genannten Gesetzesbestimmung aufzuklären sind (vgl. Allgemeine Bemerkungen, Ziff. 1.2 Schutz der historischen Verkehrswege als Teil des Natur- und Heimatschutzes). Dem Bund kommt vorab die Aufgabe zu, über die allgemeine Bedeutung und Schutzwürdigkeit von historischen Verkehrswegen zu informieren. Dazu gehört auch die Aufklärung über den Nutzen und das Potenzial der historischen Verkehrswege für die Wirtschaft sowie für Freizeit und Tourismus. Mit der Bestimmung von Art. 8 wird die entsprechende (bundesinterne) Zuständigkeit des ASTRA verankert.

Art. 9 Publikation der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung

Anhang 1 und Anhang 2 zur VIVS mit der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung ist angesichts seines grossen Umfangs für die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht geeignet. Ein solcher Erlassteil wird gemäss Art. 4 Abs. 1 des (noch geltenden) Publikationsgesetzes (PublG; SR 170.512) mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen und gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 1 PublG dafür in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht. Anhang 1 und Anhang 2 soll jedoch nicht gedruckt, sondern ausschliesslich in einer elektronischen Fassung veröffentlicht werden. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten (SR 170.512.2) werden Rechtsdaten des Bundes denn auch nach Möglichkeit bereits heute in elektronischer Form veröffentlicht, d.h. über elektronische Medien wie z.B. das Internet oder auf Datenträgern wie z.B. die CD-ROM (Art. 3 Bst. b der genannten Verordnung). Die elektronische Fassung ist jedoch nach Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung nur massgebend, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsdaten nur elektronisch veröffentlicht werden. Mit Abs. 1 Satz 1 soll dafür in der VIVS die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Im Anhang 2 wird – im Einklang mit der Regelung von Art. 4 Abs. 1 PublG – die entsprechende Internetadresse als Fundstelle genannt. Das ASTRA beabsichtigt, für die Gestaltung und den Unterhalt der entsprechenden Internet-Homepage eine externe Dienstleiste-