Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten
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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 10
Selbst dort, wo der Eingriff durch ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung gerechtfertigt werden kann, sind das Gebot der grösstmöglichen Schonung zu beachten (Abs. 4) sowie Wiederherstellungs- bzw. angemessene Ersatzmassnahmen zu prüfen. Dabei haben die Ersatzmassnahmen dem Verlust durch den Eingriff zu entsprechen und sind in erster Linie auf dem gleichen historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung, also auf dem gleichen Objekt (Strecke, Linienführung oder Abschnitt) im Sinne von Art. 3 VIVS und Anhang 1 zur VIVS, zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig und somit in zweiter Linie,
können angemessene Ersatzmassnahmen auch auf einem anderen historischen Verkehrsweg geleistet werden. Ersatzmassnahmen sind dabei nach Möglichkeit mit der Auflage oder Bedingung zu verknüpfen, dass der entsprechende Verkehrsweg als Fuss-, Wander- oder Veloweg angelegt bzw. erhalten wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 des Fuss- und Wanderweggesetzes, FWG, SR 704; Art. 3 Abs. 3 Bst. c RPG). Wird mit dem Eingriff zugleich ein Fuss- oder Wanderweg aufgehoben, ist sodann die entsprechende Ersatzpflicht (Art. 7 und 9 FWG) zu beachten.
Die Wiederherstellungsverpflichtungen nach Abs. 3 Satz 2 dienen dem Ausgleich zugelassener und damit rechtmässiger Beeinträchtigungen. Sie sind von jenen zu unterscheiden, welche die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach rechtswidrigen Eingriffen betreffen.
Wird ein durch die Verordnung geschützter historischer Verkehrsweg von nationaler Bedeutung ohne Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung beschädigt, so kann die Verursacherin oder der Verursacher nach Art. 24e NHG verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen (Bst. a), die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen (Bst. b) und angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist (Bst. c).
Abs. 4: Gebot der grösstmöglichen Schonung
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG ist in jedem Fall dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt. Dieses Gebot wird mit Abs. 4 konkretisiert, indem bestimmt wird, dass Beeinträchtigungen der Schutzziele möglichst klein gehalten werden müssen (vgl. BGE Giessbachfälle vom 22. Januar 2003, 1A.151/2002, E. 4.1 a.E., publiziert in URP 2003 235 ff.).
Sämtliche Überlegungen zur Eingriffsregelung von Art. 6 gelten sowohl für die geschützten Wegabschnitte selbst als auch für deren Wegbegleiter.
Art. 7 Dokumentations- und Mitteilungspflicht
Für die Erforschung der Strassenbaugeschichte sind baugeschichtliche Funde und Geländebefunde ausserordentlich wichtig. Bei allen Eingriffen in historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung, die bei der Erfüllung von Bundesaufgaben vorgenommen werden, seien sie ohne weiteres zulässig (Art. 6 Abs. 1 VIVS) oder können sie aus besonderen Gründen zugelassen werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 VIVS), besteht deshalb gemäss Abs. 1 eine Pflicht zur Dokumentation. Baugeschichtliche Funde und Geländebefunde sind danach aufzunehmen, sobald historische Substanz verändert oder bei Abgrabungen aufgedeckt wird. Dabei sind – entsprechend der bewährten archäologischen Praxis – Notgrabungen zuzulassen bzw. beim Zutagetreten von Funden Baueinstellungen zu verfügen.
Art. 27 Abs. 1 NHV verpflichtet die Kantone, dem ASTRA ihre Erlasse über den Schutz der historischen Verkehrswege mitzuteilen (vgl. dazu auch Allgemeine Bemerkungen, Ziff. 1.5 Vollzug der VIVS). Es besteht jedoch – anders als für den Bereich des Biotop- und des Moor-