Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 5

Dokumentations- und Mitteilungspflicht; 4. Abschnitt: Berücksichtigung in der Raumplanung) und andererseits die Leistungen des Bundes zum Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz (3. Abschnitt: Information, Publikationen, Finanzhilfen).

Art. 2 Begriffe

Historische Verkehrswege sind Strassen- oder Wegverbindungen, die aus früheren Zeitepochen stammen. Um als solche zu gelten, müssen sie grundsätzlich im Gelände als solche erkennbar sein, sei es aufgrund ihres traditionellen Erscheinungsbildes oder ihrer baulichen Substanz (Abs. 1 Bst. a). Dazu kommen historische Verkehrswege, die durch historische Dokumente belegt sind und deren seinerzeitiger Verlauf noch heute den Verlauf von Verkehrswegen bestimmt (Abs. 1 Bst. b). Dabei kommen als historische Verkehrswege grundsätzlich nur solche in Frage, die bis zum Erscheinen der Erstausgabe des Topographischen Atlasses der Schweiz um das Jahr 1870 erstellt worden sind; jüngere Verkehrswege können nur dann als historisch gelten, wenn sie ein hohes Mass an traditioneller Wegsubstanz aufweisen (z.B. viele der im Zeitraum zwischen 1870 und 1940 angelegten Ersterschliessungsstrassen im Alpenraum), besondere Kunstbauten aufweisen oder eine ingenieurmässige Pionierleistung darstellen (z.B. Brücken von Maillart) oder einen besonderen historischen Gehalt verkörpern (z.B. spezielle Militärstrasse).

Für historische Wasserwege, also für Wasserwege aus früheren Zeitepochen, muss in der Regel genügen, dass diese durch historische Dokumente belegt sind (Abs. 2 Satz 1). Im Gelände sind Wasserwege nämlich nicht erkennbar, mit Ausnahme von Häfen und Anlegestellen. Auch ist ihr seinerzeitiger Verlauf oft nicht mehr für den Verlauf der heutigen Wasserwege auf einem bestimmten Gewässer massgebend, kommt doch dem Verkehr auf dem Wasser heute – anders als früher – nur noch eingeschränkte Bedeutung zu. Für das Vorliegen von historischen Wasserwegen auf ehemaligen (aufgegebenen) Wasserläufen genügt der Beleg durch historische Dokumente jedoch nicht; vielmehr muss ihr traditionelles Erscheinungsbild oder ihre bauliche Substanz im Gelände als solche erkennbar sein (Abs. 2 Satz 2), wie dies z.B. für den Canal d’Entreroches im Kanton Waadt zutrifft.

Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn sie eine herausragende historische Bedeutung oder eine ausserordentliche traditionelle Wegsubstanz aufweisen (Abs. 3). Die historische Bedeutung einer Strecke wird vorab durch deren Reichweite und durch die Dauer ihrer kontinuierlichen Nutzung bestimmt; dabei spielen auch Feststellungen bezüglich der Höhe der Verkehrsfrequenzen, der Grösse der Transportvolumen sowie der Vielfalt der Nutzungen eine Rolle. Für die Bewertung der traditionellen Wegsubstanz ist dagegen in erster Linie die Anwendung herkömmlicher Handwerkstechnik bei der Gestaltung der Form und der Oberfläche einer Weganlage massgebend; zusätzlich spielen der Einbezug von Kunstbauten wie Brücken oder Galerien, profane und sakrale wegbegleitende Bauten oder Gegenstände (sog. Wegbegleiter), die Seltenheit oder die Beispielhaftigkeit der Weganlage, ihr Zustand sowie ihre Einbettung in die Landschaft eine Rolle.

Art. 3 Bundesinventar

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung umfasst gemäss Art. 3 die im Anhang 1 aufgezählten Objekte mit ihren Strecken, Linienführungen und Abschnitten.