Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 13

Kantone, die Informationen über historische Verkehrswege in der informellen erweiterten Publikation veröffentlichen wollen, werden mit Abs. 2 verpflichtet, die vom ASTRA umschriebenen Anforderungen zu beachten.

Die Daten müssen dem ASTRA nämlich in einer geeigneten Form übermittelt werden, welche dieses in entsprechenden Richtlinien festlegt (Abs. 3 Satz 1). Darin werden Art und Weise der Beschreibung der Daten, das zu verwendende Datenmodell, der Datenkatalog sowie Erfassungsregeln und -merkmale vorgegeben, damit die für die Weiterverwendung der Daten erforderliche Konsistenz gewährleistet werden kann. Um sicherzustellen, dass der Bund seine Leistung mit vernünftigem Aufwand erbringen kann, müssen gemäss Abs. 3 Satz 2 zudem die Aufbereitung, die Meldung und die Nachführung der Objekte durch die Kantone auf einheitliche Weise erfolgen.

Art. 11 Finanzhilfen

Allgemeines

Nach Art. 13 Abs. 1 NHG kann der Bund den Schutz der historischen Verkehrswege mit Finanzhilfen unterstützen. Dabei kann er Beiträge an die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von historischen Verkehrswegen leisten. Beiträge können ausnahmsweise auch an zusätzliche Massnahmen geleistet werden, die nicht unmittelbar auf die Erhaltung der historischen Verkehrswege an sich ausgerichtet sind, sondern deren Begehbarkeit und Unterhalt sichern. Auf Verordnungsebene werden alle diese Massnahmen unter dem Titel der „Erhaltung“ zusammengefasst (Art. 4 Abs. 1 NHV in der Fassung vom 18. April 2007 gemäss Vernehmlassungsentwurf NFA-Verordnungsänderungen [NHV-E]).

Die Bemessung der Bundesbeiträge richtet sich nach

• der Bedeutung des Objekts (Art. 13 Abs. 3 i.V. mit Art. 4 NHG). Sie betragen 25% für Objekte von nationaler Bedeutung, 20% für Objekte von regionaler Bedeutung und 15% für Objekte von lokaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 3 NHV-E); allerdings kann der Beitragssatz des Bundes für alle Objekte für unerlässliche Massnahmen auf höchstens 45% erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können (Art. 5 Abs. 4 NHV-E);

• der Wirksamkeit der Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 NHG). Beitragsberechtigt sind deshalb nur Aufwendungen, die für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind (Art. 6 NHV-E);

• der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Art. 14 Abs. 1 des Subventionsgesetzes, SuG, SR 616.1; Art. 6 NHV-E).

Der Bund nimmt, wenn er Finanzhilfen ausrichtet, mit Auflagen und Bedingungen Einfluss auf die Gestaltung des Schutzes der historischen Verkehrswege (Art. 13 Abs. 2 NHG; Art. 7 NHV). Zu unterscheiden ist zwischen

• der Aufsicht während der Ausführung (Berichterstattung bzw. Gewährung der Einsichtnahme; Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d NHV), und

• der dauernden Sicherung des Objekts (zeitliche oder dauernde Unterschutzstellung, Sicherstellung des Unterhalts, Überlassen von Dokumenten, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit; Art. 7 Abs. 1 Bst. a, f und l sowie Abs. 2 NHV).