Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 16

vom NHG bei der Nutzungsplanung ein relativ grosser Beurteilungsspielraum belassen wird, ist diese doch gerade keine Bundesaufgabe (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6). Von den Kantonen kann damit nicht verlangt werden, dass ihre Nutzungsplanung mit der Verordnung übereinstimmt, wie dies die Auenverordnung (AuenV; SR 451.32), die Hochmoorverordnung (HMV; SR 451.33), die Flachmoorverordnung (FMV; SR 451.33), die Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34) und die Moorlandschaftsverordnung (MLV; SR 451.35) tun. Bei der Umsetzung der Biotopinventare und des Moorlandschaftsinventars des Bundes verbleibt nämlich den Kantonen, da sie hier konkrete bundesrechtliche Vorgaben umzusetzen haben, anders als beim Bundesinventar der historischen Verkehrswege nur ein sehr enger Spielraum.

Anhang 1

In der Liste der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung (Anhang 1) sind aufgrund von Art. 3 VIVS die Strecken, Linienführungen und Abschnitte von Wegen aufgeführt, welche dem Schutz durch die Verordnung unterliegen. Strecken von nationaler Bedeutung werden mit dem Kantonskürzel und einer Ziffer dargestellt (z.B. ZH 5); sie umfassen die zugehörigen Linienführungen und Abschnitte, welche in Anhang 2, also in der Publikation der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung nach Art. 4 Abs. 1 VIVS, dargestellt sind. Linienführungen von nationaler Bedeutung (mit Kantonskürzel und zwei Ziffern; z.B. BE 11.1) werden im Anhang 1 nur aufgeführt, wenn die entsprechende Strecke nicht von nationaler Bedeutung ist. Abschnitte von nationaler Bedeutung (mit Kantonskürzel und drei Ziffern; z.B. UR 21.1.3) werden nur genannt, wenn weder die entsprechende Strecke noch die entsprechende Linienführung von nationaler Bedeutung ist.

Anhang 2

Anhang 2 enthält die Umschreibung der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VIVS. Sie ist Gegenstand einer Publikation ausserhalb der AS, die einerseits über das Internet (www.admin.ch/@@) und andererseits nach Art. 9 Abs. 2 VIVS beim ASTRA und bei den Kantonen eingesehen werden kann (vgl. dazu im Einzelnen die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2).