Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten
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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 3
1.4. Verhältnis zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) sollen sowohl der Natur- und Landschaftsschutz als auch der Heimatschutz und die Denkmalpflege Verbundaufgaben von Bund und Kantonen bleiben. Anders als noch in der 1. NFA-Botschaft vom 14. November 2001 (BBl 2002 2291 ff., 2335 f., 2449 f.) vorgesehen, soll also der Aufgabenbereich von Heimatschutz und Denkmalpflege nicht im Rahmen einer Teilentflechtung auf den Bund (nationale Objekte) und die Kantone (regionale und lokale Objekte) aufgeteilt werden (2. NFA-Botschaft vom 7. September 2005, BBl 2005 6029, insbesondere 6116 ff.). Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, dass das Beitragsvolumen des Bundes beim Übergang zur NFA - mit Ausnahme der Finanzkraftzuschläge – erhalten bleiben soll.
In allen verbleibenden Verbundaufgaben, also auch im Bereich des gesamten Natur- und Heimatschutzes, sollen gemäss den Zielen der NFA soweit möglich neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gefunden werden. Die dafür nötigen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden in erster Linie auf der Ebene des NHG (Referendumsvorlage in BBl 2006 8341) und in zweiter Linie auf der Ebene der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1) erfolgen. Die entsprechenden Änderungen der NHV im Rahmen der NFA werden in jedem Fall vor Inkrafttreten der VIVS erfolgen.
Da sich der vorliegende Verordnungsentwurf am Grundsatz der Anwendbarkeit der NHV orientiert, ist er damit von vorneherein NFA-kompatibel ausgestaltet (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu Art. 11 VIVS).
1.5. Vollzug der VIVS
Die meisten Rahmenbedingungen, die für den Vollzug der VIVS nötig sind, werden grundsätzlich durch die NHV festgelegt. Art. 23 Abs. 1 Bst. c NHV bestimmt das ASTRA als Fachstelle des Bundes für den Bereich des Schutzes der historischen Verkehrswege. Art. 24 f. NHV regelt die Organisation und die Aufgaben der ENHK und der EKD. Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 NHV umschreiben die Aufgaben der Kantone, insbesondere deren Pflicht für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug zu sorgen, eine Amtsstelle als Fachstelle zu bezeichnen und ihre Erlasse dem ASTRA mitzuteilen. Art. 27a Abs. 2 NHV regelt schliesslich die Erfolgskontrolle, die vom ASTRA vorzunehmen ist. In der VIVS sind deshalb nur Präzisierungen vorzunehmen, die gegenüber der Regelung in der NHV zum Vollzug der VIVS nötig sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 und 12 VIVS).
Bereits in der NHV geregelt ist insbesondere die Zusammenarbeit in der Bundesverwaltung. Art. 2 Abs. 2 Satz NHV verweist für die Mitwirkung des ASTRA bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch andere Bundesbehörden seinerseits auf Art. 3 Abs. 4 NHG. Danach gilt Folgendes: Trifft eine Bundesbehörde einen Entscheid, welcher einen historischen Verkehrsweg betrifft, so hat diese Behörde das ASTRA vorgängig anzuhören (Art. 3 Abs. 4 NHG i.V. mit Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Eine allfällige Bereinigung unterschiedlicher Standpunkte der beteiligten Bundesbehörden hat sodann im sog. Bereinigungsverfahren zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 NHG i.V. mit Art. 62b RVOG). Misslingt die Bereinigung, so sind die abweichenden Standpunkte in der Begründung des Entscheids der zuständigen Behörde aufzuführen (Art. 3 Abs. 4 NHG i.V. mit Art. 62b Abs. 3 Satz 3 RVOG). Die zuständige Bundesbehörde kann sich damit nicht ohne weiteres über