Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Verordnung über die historischen Verkehrswege (VIVS); Erläuternder Bericht (Entwurf Anhörung 07) Seite 12

rin oder einen externen Dienstleister zu beauftragen. Auf spätere Änderungen der gesonderten Publikation muss jeweils wiederum in der AS selbst hingewiesen werden (vgl. z.B. AS 2003 728 betr. Änderungen des Anhangs 2 zur Hochmoorverordnung), dies selbst bei geringfügigen Änderungen (vgl. z.B. AS 2003 863 betr. Änderungen des Anhangs 2 zur Jagdbanngebietsverordnung). (Das PublG wurde inzwischen einer Totalrevision unterzogen [Referendumsvorlage in BBl 2004 3121]. Nach dem neuen Art. 16 Abs. 2 PublG wird künftig die Möglichkeit bestehen, einen Erlass ausschliesslich in elektronischer Form zu veröffentlichen, der nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle in der AS veröffentlicht wird. Das neue PublG steht jedoch noch nicht in Kraft.)

Die Gebührenerhebung für die Konsultation von elektronisch publizierten Rechtsdaten ist zunächst in Art. 5 der bereits erwähnten Verordnung über die elektronische Publikation von Rechtsdaten geregelt. Grundsätzlich erhebt der Datenherr von den Endbenutzerinnen und Endbenutzern Gebühren (Abs. 1) und diese sollen die Kosten decken, welche die elektronische Publikation verursacht (Abs. 3). Aus bestimmten Gründen (insbesondere besonderes Interesse des Bundes an der Publikation, gesetzliche Kenntnisvermutung hinsichtlich der Daten) können tiefere Gebühren erhoben oder es kann auf eine Gebührenerhebung ganz verzichtet werden (Abs. 4). Mit der Bestimmung von Abs. 1 Satz 2 soll der Gebührenrahmen in der VIVS näher bestimmt und sichergestellt werden, dass für die Weitergabe von Daten aus dem Anhang 2 zur VIVS höchstens Gebühren nach Massgabe der Vertriebskosten erhoben werden. Der Vertrieb umfasst dabei die für die Entnahme und die besondere Gestaltung der Daten verwendete Arbeitszeit, die Auslagen für Vertriebsträger (z.B. CD-ROM) und die Versandkosten. Die Kosten der Erstellung und der Nachführung der gesonderten Publikation dürfen dagegen nicht in Rechnung gestellt werden. Eine derartige Tarifpolitik ist nach einer Studie der Koordination der Geoinformation und geografischen Informationssysteme (KOGIS) zur „Struktur und Tarifierungspolitik für Geodaten in der Bundesverwaltung“ (2001) zur Sicherstellung eines guten Vertriebs der Informationen und zur Förderung des allgemeinen Interesses angezeigt. (Das Gebührenrecht des Bundes wird zur Zeit einer umfassenden Revision unterzogen. Es ist allerdings noch nicht absehbar, ob die entsprechenden Verordnungsänderungen Auswirkungen auf den Text der VIVS haben werden.)

Abs. 2 stellt sicher, dass die Einsichtnahme in Anhang 1 und Anhang 2 auch direkt bei Amtsstellen, nämlich beim ASTRA und bei den zuständigen kantonalen Stellen, erfolgen kann (vgl. dazu die entsprechende Regelung in den Biotopverordnungen und in der Moorlandschaftsverordnung, SR 451.31–451.35). Dabei sollen die Kantone die Einsichtnahme in Anhang 1 und Anhang 2 (zumindest) in elektronischer Form, das ASTRA zudem auch in gedruckter Form gewährleisten. Dieser Differenzierung liegt der Gedanke zugrunde, dass beim ASTRA aus Sicherheitsgründen, d.h. zur Ermöglichung der Rekonstruktion im Falle des Verlustes elektronischer Daten, ohnehin zumindest ein Urexemplar von Anhang 1 und Anhang 2 in gedruckter Form vorhanden sein muss.

Art. 10 Informelle erweiterte Publikation

In einer weiteren informellen Publikation kann das ASTRA gemäss Abs. 1 neben Anhang 2 auch Informationen über Objekte von regionaler oder lokaler bzw. von nicht nationaler Bedeutung aufnehmen. Das setzt in der Regel voraus, dass solche Objekte von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung, der Planung oder auf andere geeignete Weise bezeichnet worden sind. Solange eine Bezeichnung durch einen Kanton noch nicht erfolgt ist, können solche Objekte in der informellen erweiterten Publikation auch aufgrund der anderweitig vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen aufgenommen werden.