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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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6.2 Vereinfachte Darstellung (Figuren 5 - 8)

6.2.1 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und

Preise. Muss die Treibstoffart und das Leergewicht benennen.

6.2.2 Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe

von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.

6.2.3 Minimale Schriftgrössen (SG):

- Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16;

- Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.2.4 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss;

- Energieeffizienz-Pfeile farbig;

- CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

- CO2-Emissionsbalken rot.