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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt:

- 745 kg/m3 für Benzin3;

- 829 kg/m3 für Diesel4;

- 0,654 kg/m3 für Erdgas CNG5.

2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungszahl in eine der sieben

Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt:

A: Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen

B: Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C

C: Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D

D: Bewertungszahlen zwischen BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E

E: Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F

F: Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G

G: Bewertungszahl oberhalb BWZF/G

Kategorie- BWZ Ø- BWZ A/B

Wobei: BB =

Bandbreite: 2,5

BWZØ: Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle

Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle.

Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet.

3 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

4 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

5 Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG (ABl. L334 vom 28.12.99, S. 36).